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Untertitel: Neuer Führer für Gemeinden

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Untertitel: Neuer Führer für Gemeinden

Autor: Von KESSAVAPACKIRY/La Liberté

Muss eine Gemeinde dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (ASS) systematisch den Zuzug von Fahrzeughaltern melden? Ja. Darf sie Todesfälle im Gemeindeorgan publizieren? Ja. Aber eine Gemeinde darf weder Geburten noch Vermählungen noch die Namen von Personen, die ihre Steuern noch nicht beglichen haben, veröffentlichen.

Diese praktischen Beispiele finden sich im neuen Führer, den die kantonalen Aufsichtsbehörde für Datenschutz herausgegeben hat. Der Führer, der in einer Auflage von 650 Exemplaren erschienen ist (150 davon in Deutsch), wiedergibt die Grundregeln des Datenschutzes, ohne den Anspruch zu haben, rechtsgültig zu sein.
Der neue Führer ist eine Überarbeitung der 1999 erschienenen Auflage. Auf 133 Seiten in A5-Format werden die Antworten auf die konkreten Beispiele jeweils mit einem lachenden oder Grimasse schneidenden Smiley gegeben.
So steht am Ende der Frage «Darf eine Gemeinde den Herkunftsort einer zugezogenen Person oder den Zielort einer wegziehenden Person im Gemeindeorgan bekannt geben?» ein Grimasse schneidendes Smiley. Es ist nur dann erlaubt, wenn die betroffene Person ihr Einverständnis gibt. Nur so hatten damals die Bewohner von Vuisternens-en-Ogoz erfahren, wohin der wegen Veruntreuung verurteilte Gemeindekassier gezogen ist.
Dominique Nouveau Stoffel, Datenschutzbeauftrage des Kantons Freiburg, hat dabei viel mehr an Frauen gedacht, die nicht von ihren Ex-Freunden oder -Männern verfolgt werden wollen.

Neue Gesetzgebungen

In Bezug auf die letzte Fassung hat sich gerade was Publikationen im Gemeindeorgan betrifft viel geändert. Zu vielen Änderungen kam es, weil sich die Gesetzgebung verändert hat. «Wir sind aber auch in unseren Überlegungen weitergegangen und es gab neue Fragen, auf die Antworten gefunden werden mussten», so Nouveau Stoffel.

Was Einbürgerungen und deren Veröffentlichung im Internet betifft, so gibt sich die Datenschutzbeauftragte vorsichtig. Es sei genau dasselbe Problem wie bei der Publikation von Vormundschaften im Amtsblatt. Dies sei eine Massnahme, um Ladenbesitzer zu schützen. Wenn dies im Internet veröffentlicht würde, so könnten alle davon Kenntnis nehmen.

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