Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Urteil: Im Zweifel für den Angeklagten

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Das Gericht sprach den Mann vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Man habe ihm nie vorgeworfen, ein Kind angerührt zu haben, führte Gerichtspräsident Rentsch in der Urteilsbegründung aus.

Objektiv ja . . .

Den Strafbestand erfüllt aber auch, wer Kinder in sexuelle Handlungen miteinbezieht. «Aufgrund der Aussagen der Kinder und des Angeklagten ist der Tatbestand objektiv eigentlich erfüllt: Der Angeklagte gab zu, dass es beim Eincremen möglicherweise zu einer Erektion gekommen ist», erklärte Peter Rentsch.

. . . subjektiv eher nein

Subjektiv zweifelte das Gericht aber daran, dass der Angeklagte wirklich die Absicht hatte, sich in Anwesenheit der Kinder sexuell zu befriedigen bzw. sie in seine Handlungen einzubeziehen. Nach dem Prinzip «Im Zweifel für den Angeklagten» erfolgte deshalb der Freispruch.

Was die Vorwürfe des Exhibitionismus bzw. der sexuellen Belästigung betrifft, wurde das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten übernimmt der Staat. Für den Anspruch auf Genugtuung verwies der Gerichtspräsident den Freigesprochenen an die Strafkammer. im

Meistgelesen

Mehr zum Thema