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Verbilligte Krankenkassenprämie muss weiterhin versteuert werden

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Autor: arthur zurkinden

freiburg Wer in den Genuss einer Prämienverbilligung der Krankenversicherung gelangt, kann nicht den vollen Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien vom steuerbaren Einkommen abziehen: Der Abzug muss um die Prämienverbilligung verringert werden. Würden die Prämienverbilligungen beim Steuerabzug nicht berücksichtigt, würde der Kanton jährlich sieben Millionen Franken weniger Steuern einnehmen. Die Gemeinden würden einen ähnlichen Einnahmenausfall erleiden.

Einen vollen Abzug der Krankenkassenprämien auch für die Bezüger von Prämienverbilligungen fordern die SP-Grossräte Martin Tschopp (Schmitten) und Hugo Raemy (Murten). Sie vertreten die Ansicht, dass nicht alle Bezüger von Prämienverbilligungen steuerlich gleich behandelt werden. So werde AHV/IV-Rentnerinnen und -Rentnern, die zudem eine Ergänzungsleistung erhalten, keine Prämienverbilligung gewährt, da diese Prämien in der Berechnung der Ergänzungsleistung bereits als Ausgaben einbezogen sind. Da die Ergänzungsleistungen sowohl nach kantonaler als auch nach eidgenössischer Gesetzgebung steuerfrei sind, komme dies einer Steuerbefreiung der Prämienverbilligung gleich. Wer aber einen Antrag auf Verbilligung stellen müsse, habe den entsprechenden Betrag in der Steuererklärung als Einkommen aufzuführen.

Nicht vergleichbar

Laut Staatsrat sind die beiden Sachverhalte nicht vergleichbar. Ausserdem sei es normal, dass jemand, der nicht die gesamten Kosten einer Ausgabe trage, in der Steuererklärung nicht den vollständigen Abzug geltend machen könne. Für die Regierung stellt sich gar die Frage, ob nicht eine neue Ungleichbehandlung geschaffen würde zwischen den Steuerpflichtigen, die einen Beitrag erhalten und ihre Prämien nicht voll bezahlen, und denjenigen, die keinerlei Beiträge erhalten und ihre Prämien voll bezahlen. Darum fordert der Staatsrat den Grossen Rat auf, die Motion abzulehnen. Dieser wird den Vorstoss in einer der nächsten Sitzungen behandeln.

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