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Vergabeentscheid war rechtswidrig

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Verwaltungsgericht entscheidet gegen Spitalverband

Das Verwaltungsgericht hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, welche eine ausserkantonale Firma eingereicht hatte, die für die Fenster beim Neubau des Spitals Tafers offeriert hatte und den Auftrag nicht erhielt. Der Vorstand des «Gemeindeverbandes Spital und Pflegeheim des Sensebezirks», der für die Vergabe dieser Arbeiten zuständig ist, hatte nämlich am 1. Dezember 1998 den Auftrag einer Firma zugesprochen, deren Offerte um 25 Prozent höher lag als das preislich tiefste Angebot der geprüften Offerten.

Gegen diesen Entscheid erhob die billiger offerierende Firma Einsprache. Sie verlangte die Aufhebung des Entscheides und die Zurückweisung der Angelegenheit an den Gemeindeverband zur Neuentscheidung. Nachdem der Oberamtmann des Sensebezirks in dieser Angelegenheit in den Ausstand trat, hatte der Staatsrat die Behandlung dem Oberamtmann des Saanebezirks übertragen. Dieser wies die Einsprache im Februar 1999 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der offerierte Preis sei nur eines von mehreren Kriterien, das es bei einem Zuschlag zu berücksichtigen gelte.

Kriterium Preis:welche Gewichtung?

Gegen diesen Entscheid liess die unterlegene Firma Ende März 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde drei Wochen später zurückgezogen, nachdem bekannt wurde, dass der Werkvertrag bereits unterschrieben war. Das Verwaltungsgericht, das am 23. März 2000 entschieden hat, hatte zu prüfen, ob der Zuschlag an die berücksichtigte Firma rechtswidrig erfolgte. Dazu ist zu ergänzen, dass von den sechs Unternehmern, die in die engere Wahl kamen, fünf aus dem Sensebezirk waren, deren Offerten um rund zehn Prozent auseinanderlagen. Die Offerte der sechsten, ausserkantonalen Firma lag deutlich darunter. Aufgrund der Nichtberücksichtigung war sie es dann auch, die Beschwerde einreichen liess.
Innerhalb der Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen hat ein Auftraggeber einen recht grossen Spielraum. Dies geschieht aufgrund von Zuschlagskriterien, von denen der Preis eines unter mehreren ist. Das Verwaltungsgericht hebt in seinen Erwägungen nun fest, dass sämtliche Kriterien in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und ihre Gewichtung bereits in den Ausschreibeunterlagen enthalten sein müssen.

Kriterien verfeinert oder verändert?

Dies ist nun der springende Punkt der Angelegenheit. Gemäss Verwaltungsgericht hat die Vergabestelle mehrere Eignungs-, Zuschlags- und Ausschlusskriterien festgelegt. Eine bestimmte Gewichtung, etwa in Punkten, habe er aber ursprünglich nicht vorgenommen. Erst rund zwei Monate nach Eingabefrist habe der Bauausschuss ein neues Bewertungssystem für die Vergabekriterien diskutiert, das mit Punkten eine Gewichtung vorsieht. Unter dem Kriterium «Ökologie» habe der Vorstand dann auch das Unterkriterium «Distanz» eingeführt. Damit sei die nachmalige Beschwerdeführerin, deren Geschäftsdomizil sich ausserhalb des Kantons befindet, gegenüber den anderen Anbietern, die alle aus dem Sensebezirk stammen, klar benachteiligt worden. Aus den Ausschreibeunterlagen sei zudem nicht hervorgegangen, dass diesem Umstand überhaupt Gewicht beigemessen wird. So habe sich der Anbieter zur vorgesehenen Transportweise auch gar nicht äussern können.
Das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde gutheisst, hält zum Schluss fest, dass eine Rangfolge der Zuschlagskriterien bestand und diese während des Verfahrens nicht geändert wurde. Indessen seien nachträglich Unterkriterien hinzugefügt worden. Insbesondere seien auch die Gewichtungskriterien später festgelegt worden und zwar nach Abschluss des Offertenverfahrens und Eröffnung der Angebote sowie nachdem die Baukommission dem Vorstand bereits beantragt hatte, die Arbeiten der Beschwerdeführerin zu übergeben.

«Gesetzeszweck unterlaufen»

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtes ist das Unterkriterium «Distanz» in unzulässiger Weise in die Bewertung aufgenommen worden. Damit sei die durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen verlangte gegenseitige Öffnung der Kantone und der Gemeinden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterlaufen und die Förderung des wirksamen Wettbewerbs ins Gegenteil verkehrt worden.
Der Spitalverband Sense muss mit der Gutheissung der Beschwerde die Parteikosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von 5624 Franken übernehmen. Josef Boschung, Präsident des Vorstandes des Spitalverbandes Sense, erklärte auf Anfrage, dass er froh sei, dass der Entscheid, den man zur Kenntnis nehme, nun vorliege. Der Vorstand werde sich noch darüber unterhalten, ob man ihn so akzeptieren wolle. Da die Beschwerdeführerin offenbar die Möglichkeit habe, eine Entschädigung geltend zu machen, werde man mit ihr Kontakt aufnehmen, um den Fall bald abzuschliessen.
Bereits im Dezember hatte das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gutgeheissen, welche die Vergabe der Arbeiten im Bereich Lüftungs- und Klimaanlagen betrifft. Da damals zusätzlich die aufschiebende Wirkung missachtet wurde, ist gegen den Gemeinverband Anzeige beim Staatsrat erstattet worden. Dieser Entscheid steht noch aus.

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