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Verordnung soll Klarheit schaffen

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Rückwirkend per 1. Oktober dürfen Garagen, Möbelhäuser und Gartencenter im Kanton Freiburg an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr Arbeitnehmende beschäftigen, sofern an diesen Sonntagsverkäufen in den Räumlichkeiten eine festliche Veranstaltung organisiert wird. Dies teilte der Staatsrat gestern in einem Communiqué mit. Der Regionalsekretär der Gewerkschaft Unia, Armand Jaquier, zeigte sich gestern in einer ersten Reaktion empört: «Dies entspricht nicht dem Willen des Volkes.»

Er erinnerte an eine bürgerliche Motion, welche im Kanton Freiburg vier allgemeine Sonntagsverkäufe im Jahr verlangt hatte. «Der Staatsrat sprach sich schon damals für zwei aus, der Grosse Rat lehnte diesen Vorstoss jedoch klar ab», sagte Jaquier.

Widersprüchliche Gesetze

Mit dieser Verordnung will der Staatsrat laut Mitteilung jedoch nur den formellen Rahmen für eine bereits bestehende Praxis klären und keine generelle Geschäftsöffnung oder Beschäftigung von Arbeitnehmenden an zwei Sonn- oder Feiertagen pro Jahr erlauben. Die neue Verordnung soll Klarheit in Bezug auf die Gesetzgebung und eine einheitliche Grundlage schaffen.

 «Bisher kam es vor, dass ein Geschäft am Sonntag öffnen und bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen konnte, während ein anderes Geschäft, das in derselben Gemeinde und in derselben Branche tätig war, dies nicht durfte», schreibt der Staatsrat in seiner Mitteilung. Dies habe daran gelegen, dass sich das kantonale Gesetz über die Ausübung des Handels und das eidgenössische Arbeitsgesetz als teilweise widersprüchlich herausgestellt hätten.

Bewilligung der Gemeinde

Voraussetzung für die Sonntagsverkäufe mit festlichem Rahmenprogramm wie Musik, Verpflegung, Spielen und sonstiger Unterhaltung sind eine Bewilligung der Gemeinde für die Geschäftsöffnung und eine Meldung beim Amt für den Arbeitsmarkt.

Die Geschäfte müssen dem Amt mindestens vier Wochen im Voraus melden, an welchem Sonn- oder Feiertag sie Arbeitnehmende beschäftigen wollen.

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