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Versicherung des unfallverursachenden Wagens

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Während einer Reparatur an meinem Fahrzeug stellte mir die Garage ein Ersatzauto zur Verfügung. Ohne mein Verschulden wurde ich in eine Kollision verwickelt. Wer bezahlt die Drittschäden und die Schäden am Garagenauto? F. G.

Da Sie als Lenker des von der Garage zur Verfügung gestellten Autos kein Verschulden trifft, können sich die Garage (für die Bezahlung des Schadens am zur Verfügung gestellten Ersatzwagen) und allfällige andere Geschädigte direkt an den Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Autos wenden.

Wir gehen davon aus, dass Ihnen die Garage den Ersatzwagen aufgrund einer vorgängigen Abmachung gegen Entgelt – eventuell zu einem reduzierten Preis – zur Verfügung stellte. Die Fahrzeugbenutzung erfolgte daher aufgrund eines Mietvertrags. Wurde Ihnen hingegen das Ersatzfahrzeug als Dienstleistung gratis abgegeben, würde es sich um eine Gebrauchs­leihe handeln. Da Sie an der Kollision nachweislich keine Schuld trifft, können Sie hinsichtlich der Beschädigungen am gemieteten oder geliehenen Fahrzeug gegenüber der Garage den für beide Vertragssituationen nötigen Entlastungsbeweis erbringen. Sie sind somit in beiden Fällen gegenüber der Garage nicht entschädigungspflichtig.

Die Garage kann sich als geschädigte Partei aufgrund des im Strassenverkehrsgesetz verankerten direkten Forderungsrechts unmittelbar an den Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer des ihr bekannten Schadenverursachers wenden. Dieser wird die Schadenerledigung aufgrund der klaren Verschuldenslage unverzüglich in die Wege leiten und schliesslich die ausgewiesenen Reparaturkosten übernehmen.

Sollte die Garage für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkasko-Versicherung besitzen, kann sie den Schaden unter Berücksichtigung des vertraglichen Selbstbehalts auch über diese Versicherung abwickeln lassen. Die Vollkasko-Versicherung wird sich dann ihre Aufwendungen vom Haftpflicht-Versicherer des Verursachers zurückerstatten lassen. Auch den vertraglichen Vollkasko-Selbstbehalt kann die Garage vom Haftpflicht-Versicherer des Schadenverursachers zurückfordern.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung.Homepage: www.svv.ch/ratgeber

Ratgeber Versicherung

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