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Versuchte Anstiftung zum Mord neu beurteilt

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Das Kantonsgericht heisst Berufung in einem Fall aus dem Jahre 1989 teilweise gut

Autor: Von REGULA SANER

«Es ist ein sonderbarer Fall und sucht in der Freiburger Rechtssprechung seinesgleichen», sagte Anwalt Patrick Gruber zu Beginn seines Plädoyers. «Das letzte Mal gab es sowas vielleicht 1650 bei den Hexenverbrennungen.» Mit ähnlich scharfen Worten geisselte Anwalt Christoph Joller die Justiz. «Es ist wie in der Inquisition, wo man Leute dazu bringt, irgendetwas zu gestehen.» Die Rede ist von einer alten Geschichte. Sie datiert zwar nicht gerade aus der Zeit der Inquisition. Aber aus einer Zeit, als die Missstände der Freiburger Justiz ihre Blüten trieben, wie Anwalt Joller betonte.

Der Plan

1989 verkündete die Geliebte des Angeschuldigten A., sie werde zu ihrem Mann zurückgehen. Daraufhin fiel der Verschmähte in eine tiefes Loch und wollte den Ehegatten seiner Ex-Geliebten umbringen. In einer Bar erzählte er B., einem Privatdetektiv, von seinen Plänen. Beide waren stark alkoholisiert. B. schlug A. vor, dass er die Mafia in Lecce kontaktieren wolle und sicherlich etwas für ihn tun könne. Auf Drängen von B., der für seine Betrügereien bekannt und in Geldschwierigkeiten war, gab A. diesem eine Anzahlung von 105 000 Franken. B. versuchte daraufhin vergeblich, jemanden zu finden, der bereit war, den Mord auszuführen. Alsbald wurde klar, dass dieser den Mordauftrag nicht ausführen lassen würde.Der Fall wäre nicht aufgeflogen, hätte B. 1996 die Geschichte nicht einem Unbekannten in einer Kneipe erzählt. Er schlug diesem gar vor, A. mit der Geschichte zu erpressen. Beim Unbekannten handelte es sich jedoch um einen Polizisten in Zivil.

Urteil des Strafgerichts

Im März 2006 verurteilte das Strafgericht des Saanebezirks A. zu 24 Monaten Gefängnis und B. zu 14 Monaten Gefängnis, beide wegen versuchter Anstiftung zum Mord. Das Gericht trug bei seinem Urteil sowohl der verminderten Zurechnungsfähigkeit beider Angeschuldigten Rechnung wie auch der langen Verfahrensdauer. Das Verfahren hatte sich unter anderem wegen der schlechten psychischen Verfassung von A. verzögert. Der Anwalt von A. hatte mehrfach verlangt, dass das Verfahren wegen fehlender Prozessfähigkeit seines Mandanten eingestellt werden solle. Das erstinstanzliche Urteil erfolgte schliesslich in Abwesenheit des Angeklagten. Auch vor dem Kantonsgericht war der psychisch schwer kranke Mann nicht anwesend.

Argumente der Verteidigung

Vor dem Kantonsgericht machten die Verteidiger erneut erhebliche Verfahrensmängel geltend. «In diesem Verfahren ist alles passiert, was nicht passieren dürfte», beanstandete Anwalt Joller. So sei sein Mandant im Untersuchungsverfahren nie in Anwesenheit seines Anwaltes mit den Vorwürfen und Zeugenaussagen konfrontiert worden. Zwar habe A. die Tat im Untersuchungsverfahren gestanden. Weil nach der alten Strafprozessordnung aber alle Beweise vor Gericht abgenommen werden mussten und A. an den Hauptverhandlungen nicht teilnehmen konnte, seien die Aussagen von A. vor dem Untersuchungsrichter «keinen Pfifferling wert», argumentierte Joller weiter. Auch Anwalt Patrick Gruber kritisierte, dass sich das Urteil auf «eine extrem dünne Beweislage» stütze. So lägen keine ernsthaften Hinweise dafür vor, dass sein Mandant tatsächlich einen Auftragskiller gesucht habe. Beide Anwälte forderten darum einen Freispruch respektive die Einstellung des Verfahrens.Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Alessia Chocomeli, teilte diese Ansicht nicht. Zum einen hätten A. und B. in der Voruntersuchung und in der Schlusseinvernahme ein umfassendes Geständnis abgelegt. Zum anderen hätten die befragten Zeugen sehr viel über den Plan von A. und B. gewusst. Die Überweisung von 105 000 Franken spreche zudem für sich. Auch die Verwertung einer Zeugenaussage, ohne den Angeschuldigten damit zu konfrontieren, sei gemäss Bundesgericht erlaubt, wenn es sich nicht um den einzigen Beweis handle. Bezüglich der zwingenden Teilnahme eines Angeschuldigten am Prozess gingen die Lehrmeinungen schliesslich auseinander.

Salomonisches Urteil

Das Kantonsgericht unter Vorsitz von Adrian Urwyler folgte im Grossen und Ganzen der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Die Vorinstanz habe zudem der Tatsache, dass die Strafuntersuchung in verschiedenen Punkten mangelhaft gewesen sei, und der verminderten Zurechnungsfähigkeit bereits Rechnung getragen. Die Richter hiessen die Berufung deshalb nur teilweise gut. Sie bestätigten die Zusatzstrafe von 14 Monaten Gefängnis für B., machten aber von einer neuen Regelung Gebrauch und sprachen acht Monate der Freiheitsstrafte bedingt aus. Auch die Freiheitsstrafe von 24 Monaten gegen A. erhielt das Kantonsgericht aufrecht. Es gewährte aber den bedingten Strafvollzug.

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