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Vom Hundegesetz bis zum Justizrat

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Viele Gesetzesentwürfe in der Oktober-Session des Grossen Rates

Autor: Von ARTHUR ZURKINDEN

Der Staatsrat legt dem Kantonsparlament einen Entwurf für ein neues Gesetz über die Hundehaltung vor, das weitreichende und zum Teil einschränkende Massnahmen vorsieht. So beabsichtigt der Staatsrat, das Züchten, das Halten und den Handel von Hunden des Typs Pitbull (inkl. Kreuzungen) zu verbieten und gewisse Hunderassen der Bewilligungspflicht zu unterstellen. Die parlamentarische Kommission fordert zudem, dass die Zucht von gewissen Rassen, die vom Staatsrat bestimmt werden, verboten wird.Eine Liste der gefährlichen Hunderassen, die einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, wird nicht im Gesetz aufgeführt. Sie wird ins Ausführungsreglement aufgenommen und entspricht wohl jener des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes. Darauf figurieren u. a. Bullterrier, Dobermann oder Rottweiler.

Mikrochip obligatorisch

Das Gesetz sieht weiter vor, dass jeder Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden muss. Dies muss spätestens drei Monate nach seiner Geburt geschehen. Die in der Datenbank enthaltenen Daten werden vom Staatsrat, der Kantonspolizei und den Gemeinden bearbeitet. Laut Antrag der Kommission soll der Staatsrat im Ausführungsreglement den Inhalt, das Registrierungsverfahren, den Zugang und die Verwendung der Daten sowie die Verantwortung der einzelnen Organe, die die Daten bearbeiten müssen, festlegen.Einen Maulkorb- und Leinenzwang sieht das Gesetz nicht vor. Laut Staatsrat würde mit einem solchen Zwang lediglich ein Rückgang von 20 Prozent der Beissunfälle bewirkt werden können. Zudem wäre diese Massnahme mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar, da sie nicht artgerecht ist. «Sie könnte sogar dazu führen, die Aggressivität des Tiers zu steigern», begründet der Staatsrat, weshalb er von einem solchen Zwang absieht.Im Gesetzesentwurf ist weiter vorgesehen, dass die Gemeinden Hundeverbotszonen einführen können, vorausgesetzt, dass den Hundehaltern auch Hundefreiräume zur Verfügung gestellt werden.

Den psychisch Kranken rasch helfen

Der Grosse Rat wird sich in der Oktober-Session auch mit einem Gesetzesentwurf über die Organisation der Pflege im Bereich psychische Gesundheit befassen. Ziel dieses neuen Gesetzes ist es, die Pflege von psychisch kranken Menschen so bürgernah wie möglich anbieten zu können. So soll der ambulanten Pflege eine viel grössere Bedeutung zukommen als heute. Ein Teil der künftigen Pflege für Deutschfreiburg soll in Merlach erfolgen. Dies wäre ein drittes Standbein für das Spital im Seebezirk.Gleichzeitig wird dem Grossen Rat auch ein Dekret über die Gewährung eines Verpflichtungskredites von 23,3 Millionen Franken für den Ausbau des Kantonsspitals unterbreitet. Das Projekt «Bertigny III» beinhaltet einen fünfstöckigen Neubau, der so bemessen wird, dass er dem Flächenbedarf von vier Operationssälen entspricht und ausserdem in den unteren Geschossen Platz für jene Dienste bietet, für die im Programm «Bertigny II» keine Lösung der Raumprobleme gefunden wurde.

Ein Justizrat

Bereits am 1. Juli 2007 soll ein neunköpfiger Justizrat die Administrativ- und Disziplinaraufsicht über die richterliche Gewalt und über die Staatsanwaltschaft ausüben. Deshalb muss schon am 1. Januar 2007 das Gesetz über den Justizrat in Kraft treten. Der in der neuen Kantonsverfassung vorgesehene Justizrat soll laut Staatsrat aus je einem Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates, des Kantonsgerichts, des Freiburger Anwaltsverbands, der Staatsanwaltschaft, der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden sowie einem ordentlichen Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität bestehen. Dazu gesellen sich zwei Mitglieder, die vom Justizrat selber vorgeschlagen werden. Aufgabe des Justizrates wird es auch sein, die Bewerbungen für die Ämter der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft zu begutachten und dem Grossen Rat Vorschläge zu unterbreiten.Auf der Traktandenliste der Oktober-Session stehen u. a. auch die Änderung der Strafprozessordnung und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, das Ausführungsgesetz zum Strafgesetzbuch sowie die Anpassung des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege an das Jugendstrafrecht.

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