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Vom Kumulieren und Panaschieren

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Kleine Wahlanleitung für die eidgenössischen Wahlen

Autor: Von WALTER BUCHS

Die Nationalratswahl ist eine Proporz- oder Verhältniswahl, wie es jeweils auch für den Grossen Rat und die meisten Gemeinderatswahlen der Fall ist. Bei diesem Verfahren wird zuerst ermittelt, wie viele Stimmen einer Partei (Liste) zufallen. Diese Parteistimmen setzen sich zusammen aus Listenstimmen, Stimmen für die Kandidierenden einer Partei und aus Zusatzstimmen (leere oder durchgestrichene Linien auf einer Parteiliste). So wird zuerst ermittelt, wie viele Sitze einer Partei zustehen. Innerhalb der Partei gehen die Sitze dann an die Kandidierenden in der Reihenfolge der Stimmenzahl.Mit den Wahlunterlagen haben die Wählerinnen und Wähler neben dem Stimmrechtsausweis ein Heft mit einer leeren Liste und allen eingereichten Parteienlisten erhalten. Wer die Blankoliste benützt, kann sie nach einer Partei (inkl. dazugehörende Listen-Nummer) benennen. So kommen allfällige leere Zeilen dieser Partei in Form von Zusatzstimmen zugute. Fehlt hingegen eine Parteibezeichnung, zählen die leeren Zeilen nicht.

Nur offizielle Kandidaten

Wichtig zu wissen ist, dass nur eine Liste ins Couvert gelegt werden darf. Da der Kanton Freiburg sieben Nationalratssitze hat, dürfen auf dem Wahlzettel höchstens sieben Namen stehen. Wählbar sind nur Personen, die auf einer offiziellen Liste aufgeführt sind. Andernfalls ist der ganze Wahlzettel ungültig.Wer einen vorgedruckten Wahlzettel nimmt, der hat drei Varianten:l Kumulieren: Den Namen einer kandidierenden Person kann man zweimal auf die Liste schreiben. Dieses einzig bei den Nationalratswahlen zulässige Verfahren nennt man kumulieren. Es kann ein Kan-didat der gleichen Liste oder einer anderen Liste sein. So erhält der betreffende Kandidat je zwei Partei- und Kandidatenstimmen.l Panaschieren: Es ist möglich, Namen von Kandidaten anderer Listen auf den Wahlzettel einer bestimmten Partei zu schreiben. In diesem Fall fällt dann nicht nur die entsprechende Kandidaten-, sondern auch die Listenstimme der Partei zu, von deren Liste der panaschierte Kandidat stammt.l Streichen: Namen von Kandidierenden auf einer Liste können ersatzlos gestrichen werden. Mindestens einen Kandidatennamen muss aber der Wahlzettel enthalten, sonst gibt es auch keine Zusatzstimmen für die Liste, die oben auf dem Zettel erwähnt ist.Die Wählerinnen und Wähler können – das gilt für National- und Ständerat – die vorgedruckten Wahlzettel benützen. Sobald sie selber etwas ändern, muss dies handschriftlich erfolgen. Ansonsten ist der ganze Wahlzettel ungültig.

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