Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Warum die Busse für zwei Landwirte zwar verringert wurde, sie aber trotzdem mehr bezahlen müssen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Zwei Landwirte haben trotz Verbots Wasser aus Bächen gepumpt. Das Polizeigericht Sense bestätigt nun die Strafe gegen die beiden und verhängt eine Busse von je 200 Franken. Das ist zwar die Hälfte der früheren Sanktion, jedoch müssen sie auch die Verfahrenskosten übernehmen.

Zwei Landwirte stellten im Juli 2019 unabhängig voneinander ihre Wasserpumpen an, obwohl das Amt für Umwelt wegen Trockenheit ein Verbot der Wasserentnahme aus Gewässern verhängt hatte. Gegen die Verurteilung und die Bussen, welche die beiden im Nachgang erhalten hatten, wehrten sie sich vor dem Polizeigericht Sense. Vergeblich. Das Sensler Gericht hat beide wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer verurteilt.

Die halbe Busse

Damit hat die Sensler Instanz die von der Staatsanwaltschaft verhängte Verurteilung zwar bestätigt, jedoch den Betrag der Busse von 400 auf 200 Franken halbiert. Beide Landwirte konnten an der Gerichtsverhandlung vom 3. Mai stichhaltige Argumente für ihr Handeln darlegen.

Der eine gab an, die Pumpe aus Kontrollzwecken angestellt zu haben, weil bei Strassenarbeiten nahe des Bachs eine Zuleitung beschädigt worden ist. Um sicher zu sein, dass sie richtig repariert worden sei, habe er das Wasser laufen lassen. Das Polizeigericht hält in seiner Begründung fest, dass der Landwirt glaubhaft machen konnte, dass er das Wasser nicht mit Bewässerungsabsicht laufen liess. Doch trotzdem bleibt die Tatsache, dass Wasser trotz Verbot gepumpt wurde.

Kein Nachweis

Der zweite Landwirt sagte an der Verhandlung aus, dass er nichts vom Verbot gewusst habe, weil er zwar einer der Nutzer der Pumpe, aber nicht jene Person sei, welche beim Kanton die Bewilligung beantragt habe. Polizeirichter Peter Rentsch nahm zugunsten des Beschuldigten an, dass er zunächst keine Kenntnis vom Schreiben über das Wasserentnahmeverbot hatte. Dies, weil es keinen Nachweis gebe, dass der A-Post-Brief ihn auch wirklich erreicht hat, heisst es in der Begründung.

Jedoch hätte der Landwirt spätestens dann die Pumpe abstellen können, als ihn der Wildhüter per Telefon und später auch an der Türschwelle auf das Verbot hinwies – das hatte der Landwirt verweigert und die Pumpe die ganze Nacht laufen lassen.

Am Ende bleibt es fast gleich

Die beiden Landwirte müssen je 200 Franken sowie die Verfahrenskosten von je 200 Franken bezahlen – also sind sie am Ende wieder bei den 400 Franken, welche die Staatsanwaltschaft via Strafbefehl ursprünglich als Busse verhängt hatte. Allerdings hätten sie auch beim Urteil der Erstinstanz die Verfahrenskosten übernehmen müssen und wären so auf einen Betrag von je 595 Franken gekommen. 

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema