Untertitel: Freiburger Stimmvolk entscheidet über die abendlichen und sonntäglichen Öffnungszeiten
Autor: Von ARTHUR ZURKINDEN
Rund 25 Tankstellen-Shops gibt es mittlerweile auf Freiburger Boden. Sie erfreuen sich grosser Beliebheit, denn sie bleiben auch am Abend oft bis 21 Uhr oder länger und am Sonntag geöffnet. «Das ist illegal, vor allem am Sonntag», sagen die Gewerkschaften und verweisen dabei auf das eidg. Arbeitsgesetz, das die Sonntagsarbeit grundsätzlich verbietet. «Nein», erwidern die Shop-Besitzer, welche die Verordnung zum Bundesgesetz grosszügig auslegen. Aber auch das heute geltende freiburgische Gesetz über die Ausübung des Handels lässt ihnen ein Hintertürchen halb offen.
Im Juni 2002 hat der Grosse Rat das Gesetz revidiert, um klare rechtliche Verhältnisse zu schaffen. Dabei hat er vorerst den Begriff «Geschäfte für den dringenden Bedarf» geschaffen. Darunter sind Verkaufsläden zu verstehen, die auf einer Fläche von maximal 100 m vor allem Lebensmittel und eine beschränkte Auswahl der gängigen Konsumgüter anbieten. Als Geschäfte für den dringenden Bedarf gelten demnach nicht bloss Tankstellen-Shops, sondern auch das «Dorflädeli».
Im revidierten Gesetz sind die Öffnungszeiten dieser Geschäfte klar geregelt, nämlich von Montag bis Samstag bis 21 Uhr. Zudem ist es den Tankstellen-Shops untersagt, alkoholische Getränke zu verkaufen.
Sonntag: Gemeinden entscheiden
Gegen das revidierte Handelsgesetz haben Linksparteien, Gewerkschaften, aber auch Berufsverbände wie Bäcker das Referendum ergriffen. Erstere nehmen das Verkaufspersonal in Schutz, das sich nach ihren Worten gegen die Nacht- und Sonntagsarbeit sträubt. Die Shop-Besitzer behaupten das Gegenteil. Die Jobs am Abend und am Sonntag seien vor allem bei den Hausfrauen und Studenten sehr beliebt. Die Besitzer haben sich bereit erklärt, mit dem Personal über einen Gesamtarbeitsvertrag zu verhandeln.
Die Gewerkschaften haben angekündigt, dass sie ihren Kampf auch bei einem Volks-Ja nicht aufgeben werden, denn die Frage der Sonntagsarbeit wird auch nach dem 18. Mai nicht geregelt sein.