Wasserschäden nicht gedeckt
Verwaltungsgericht weist Beschwerde ab
Die Kantonale Gebäudeversicherung muss für Hochwasserschäden an einer Liegenschaft am Murtensee nicht aufkommen, weil diese unter dem Pegelstand des Sees steht. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Eigentümer abgelehnt.
Autor: Von CORINNE AEBERHARD
Wegen der starken Niederschläge im April dieses Jahres stieg der Pegelstand des Murtensees so stark an, dass das Grundstück eines Ehepaares überschwemmt wurde und Wasser in ihr Haus gelangte. In den Innenräumen der am Murtensee gelegenen Liegenschaft entstand erheblicher Sachschaden.Weil die Kantonale Gebäudeversicherung (KGV) es ablehnte, den Schaden zu übernehmen, gelangte das Paar ans Verwaltungsgericht.Dieses hält in seinem gestern publizierten Entscheid fest, es sei unbestritten, «dass am Gebäude der Beschwerdeführer Schäden entstanden sind». Hinsichtlich der Hochwasser im Murtensee besteht aber eine besondere Regelung. Die Versicherung deckt Hochwasserschäden an Gebäuden nicht, wenn diese unter dem Pegelstand von 430.80 m ü. M. erstellt worden sind. Das Hochwasser im April erreichte gemäss den amtlichen Quellen einen Höchstwasserstand von 430.55 m ü. M. Da das Haus überschwemmt wurde, sei bewiesen, dass das Gebäude unter dem Pegelstand von 430.80 m ü. M. erstellt worden sei, hält die Gebäudeversicherung fest. Und damit haben gemäss Verwaltungsgericht die Beschwerdeführer «grundsätzlich keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen».
Hochwasserrisiko nicht versicherbar
Weiter kritisierten die Beschwerdeführer, dass die KGV sie bei einer Ende der 1980er-Jahre ausgeführten Renovation nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass sich das Gebäude unter dem erlaubten Pegelstand befinde. Dabei sei doch damals die Versicherungsprämie nach oben angepasst worden. Die KGV entgegnete, dass die Prämie infolge der umfangreichen Umbauarbeiten, welche eine Vergrösserung des Volumens zur Folge gehabt habe, erfolgt sei. Für ein «nicht versicherbares Hochwasserrisiko könne keine Zusatzprämie verlangt werden».Den Ausführungen der KGV «ist vorbehaltlos zuzustimmen», schreibt das Verwaltungsgericht. «Weiter ist festzustellen, dass die KGV den Beschwerdeführern nie ausdrücklich zusicherte, Schäden bei Hochwasser würden übernommen», heisst es im Bericht weiter.Auch mit dem Argument, dass sie ihren Wohnsitz nicht im Kanton Freiburg haben und dadurch die Rechtslage nicht kennen, kamen die Beschwerdeführer nicht durch. Niemand könne Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten.