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«Wegen 93,75 Franken vor Gericht»

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Weil er die Jahreszahl auf der Empfangsscheinkopie eines Einzahlungsscheines abgeändert hatte, um eine noch nicht geleistete Zahlung an die Kantonale Steuerverwaltung in der Höhe von knapp 3485 Franken vorzutäuschen und damit 93,75 Franken an Verzugszinsen zu umgehen, erliess die Freiburger Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen einen 57-Jährigen. Urkundenfälschung und versuchter Betrug lautete das Urteil der Staatsanwaltschaft, die den Mann per Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von 6500 Franken und einer Busse in der Höhe von 1600 Franken verurteilte. Dagegen legte der Mann Einsprache ein, weshalb sich das Polizeigericht Sense gestern mit dem Fall auseinandersetzte.

Dass er die Empfangsscheinkopie vordatiert habe, tue ihm leid, sagte der Angeklagte in der von Gerichtspräsident Peter Rentsch geleiteten Verhandlung: «Das war unüberlegt und unsauber von mir.» Trotzdem wehrten sich der Angeklagte und dessen Anwalt Elias Moussa gegen eine Verurteilung. «Wegen eines Betrages von 93,75 Franken für Verzugszinsen stehen wir heute vor Gericht», eröffnete Moussa sein Plädoyer: «Denn die 3485 Franken, die im Strafbefehl genannt werden, spielen im vorliegenden Fall überhaupt keine Rolle.» Diesen Betrag habe sein Mandat nämlich bezahlt–«einfach ein Jahr zu spät». Es könne damit keine versuchte Vermögensschädigung vorliegen: «Die Absicht einer Vermögensschädigung kann sich für die kantonale Steuerverwaltung nur auf den Betrag für den Verzugszins beziehen.» Weil bei einem Streitwert unter 300 Franken ein Strafantrag durch den Geschädigten zwingend zu den Prozessvoraussetzungen gehört–und ein solcher durch die Kantonale Steuerverwaltung nie erfolgte–müsse deshalb auch der Strafbefehl gegen seinen Mandaten aufgehoben werden, plädierte Moussa.

In seiner Urteilsverkündung folgte der Gerichtspräsident in diesem entscheidenden Punkt der Argumentationsführung des Rechtsanwaltes: «Weil die Prozessvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren einzustellen und der Strafantrag aufzuheben.» Aufgrund des «nicht gutzuheissenden Verhaltens» des Mandanten entschied Peter Rentsch, diesem die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen und nur eine herabgesetzte Entschädigung zu gewähren: «Es ist schliesslich nicht so, dass Sie sich korrekt verhalten hätten.»

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