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Wegen Arbeitseinsatz geht ein 17-Jähriger vor das Bundesgericht

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Der Polizeirapport samt Unterschrift des Angeklagten ist klar: Der 17-Jährige hat im Mai 2014 einen Joint geraucht. Das Jugendgericht verurteilte den Jugendlichen mittels Strafbefehl zu einer persönlichen Leistung, genauer zu einem Sensibilisierungs- und Präventionsprogramm: In zwei Sitzungen hätte er mit anderen Jugendlichen sein Verhalten reflektieren sollen.

Dieser Kurs fiel zeitlich jedoch in den Berufsmaturitäts-Unterricht des Verurteilten. Daher forderten die Eltern, dass er den Kurs nach 17 Uhr oder an einem Wochenende besuchen könne. Da der Kurs aber zu diesen Zeiten gar nie stattfindet, entschied die Jugendrichterin, der Betroffene solle am 27. Dezember im Freiburger Spital HFR in der Textil- und Bettabteilung mitarbeiten.

Eine schwerere Strafe?

Dagegen erhoben die Eltern des Jugendlichen Einsprache: Diese Strafe wiege schwerer als der Kurs, da sie statt vier nun acht Stunden umfasse; zudem habe der Arbeitseinsatz keine präventive oder erzieherische Wirkung. Im Strafbefehl werde explizit der Sensibilisierungskurs als Strafe genannt; wäre der Arbeitseinsatz als Möglichkeit genannt worden, hätten sie gegen den Strafbefehl opponiert. Sie gingen vor Kantonsgericht.

Nicht von sich aus verändert

 Das Kantonsgericht wies den Rekurs in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid ab. Die Jugendrichterin habe erst auf Intervention der Eltern die Strafe umgewandelt, um den Bedürfnissen des Jugendlichen entgegenzukommen. Zudem sei auch der Arbeitseinsatz eine persönliche Leistung.

In seinem Rekurs hatte der Jugendliche geltend gemacht, er habe Marihuana und nicht Haschisch geraucht, was weniger schlimm sei. Dieses Argument wies das Kantonsgericht ab: Der Jugendliche habe den Polizeirapport unterschrieben, in dem von Haschisch die Rede sei. Auch könne der Strafbefehl nicht mehr infrage gestellt werden; dieser sei in Kraft getreten.

Das Kantonsgericht hält fest, der Jugendliche verstosse mit seinem Verhalten und seinen Argumenten gegen Treu und Glauben. Er habe den Arbeitseinsatz anzutreten. Damit sind die Eltern nicht einverstanden: Sie ziehen den Fall vor das Bundesgericht. njb

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