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Wegen eines Schopfes zum zweiten Mal vor Bundesgericht abgeblitzt

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Autor: karin aebischer

Wünnewil-Flamatt Zwei Geschwister erstellten im Jahr 2006 in der Nähe eines Bauernhauses in Oberflamatt einen Schopf – jedoch ohne Baubewilligung. Die Gemeinde Wünnewil-Flamatt intervenierte und verlangte, dass sofort ein Baugesuch eingereicht oder die Baute abgerissen wird.

Nicht zonenkonform

Das nachträgliche Baugesuch vom Februar 2007 lehnte das kantonale Bau- und Raumplanungsamt jedoch ab. Der Schopf befinde sich in der Landwirtschaftszone und könne «weder für die Haltung von Kleintieren noch für eine Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten als zonenkonform bewilligt werden». Wie die Berner Zeitung berichtete, wurde auch ein Gesuch der Bauherrschaft um «eine geringfügige Erweiterung der Wohnzone mittlerer Dichte» bis und mit Bundesgericht von allen Instanzen abgewiesen. Das war im März 2008.

Keine Ausnahme

Die Bauherrschaft rekurrierte daraufhin gegen die Verweigerung der Baubewilligung und eine vom Oberamt verhängte Busse von 2500 Franken, welche wegen Bauens ohne Baubewilligung ausgesprochen wurde.

Die Beschwerdeführer blitzten vor dem Kantonsgericht jedoch wieder ab und gelangten ein zweites Mal vor Bundesgericht. Dieses hat jetzt entschieden, die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wurde – abzuweisen. Der strittige Schopf liege ausserhalb der Bauzone, sei somit nicht zonenkonform und eine Ausnahmebewilligung liege nicht drin, da der Schopf nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone entspreche.

Anwalt nicht zufrieden

Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet, der Vertreter der Beschwerdeführer, ist mit diesem Urteil nicht zufrieden. «Es war niemand auf Platz. Alles wurde im Schreibtisch-Fliessbandverfahren abgewickelt», sagt er zum Urteil des Bundesgerichts.

Dass sich seine Mandanten so stark für einen Schopf einsetzen würden, habe einerseits wirtschaftliche Gründe: Der Schopf kostete 40 000 Franken. Andererseits sprächen gute tatbestandliche und rechtliche Gründe dafür. «Leider wird alles von einem «Bauen ohne Baubewilligung» überschattet», so Rechtsanwalt Beat Müller-Roulet.

Oberamt wartet ab

Wie Fredy Huber, Gemeindeschreiber von Wünnewil-Flamatt, auf Anfrage der FN erklärte, sei der Ball nun beim Oberamt des Sensebezirks. Dieses müsse eine Abbruchverfügung erlassen. «Wir warten den Abschluss der Revision der Ortsplanung von Wünnewil-Flamatt ab», sagt Oberamtmann Nicolas Bürgisser. Werde das Gebiet nicht einzoniert, müsse der Abbruch des Schopfs verfügt werden, da er illegal dort stehe.

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