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Wegweisendes Urteil aus Lausanne erwartet

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Wer von Praz aus einen Spaziergang dem Seeufer entlang Richtung Môtier unternehmen will, merkt schnell, dass das Ufer nur an wenigen Stellen zugänglich ist. Dies möchte der Gemeinderat von Haut-Vully seit knapp 30 Jahren ändern, stösst dabei aber auf Widerstand von Landbesitzern. Eine Grundeigentümerin hat den Streit bis ans Bundesgericht gezogen; heute verhandeln die Richter in Lausanne den Fall. Es wird ein wegweisendes Urteil erwartet: «Es handelt sich um den ersten Enteignungsfall in Zusammenhang mit einem Uferweg», sagt Christoph Joller, Anwalt der Grundeigentümerin, auf Anfrage. Der Entscheid des Bundesgerichts werde schweizweit Signalwirkung haben.

Verlust der Privatsphäre

Die Grundeigentümerin macht eine Wertverminderung ihres Grundstücks sowie den Verlust ihrer Privatsphäre geltend und verlangt von der Gemeinde Haut-Vully eine finanzielle Entschädigung für das Durchgangsrecht auf ihrem Grund und Boden in der Höhe von über 600 000 Franken. Die Gemeinde Haut-Vully ist damit nicht einverstanden. Das Kantonsgericht stellte sich im Juli 2013 auf die Seite der Gemeinde und sprach der Grundeigentümerin lediglich eine Entschädigung von 520 Franken zu, 10 Franken pro Quadratmeter Wegfläche. Die kantonale Enteignungskommission hatte der Landbesitzerin zuvor noch knapp 150 000 Franken zuerkannt. Dagegen reichten sowohl die Gemeinde als auch die Grundstückbesitzerin beim Kantonsgericht Beschwerde ein. An die Adresse der Gemeinde gerichtet, entschied das Kantonsgericht, dass sie einen Sichtschutz zwischen Weg und Rasenfläche errichten und den freien Zugang zum privaten Bootssteg verhindern muss.

Öffentliche Urteilsberatung

Für die Grundeigentümerin und deren Anwalt war der Entscheid des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar, weshalb sie mit einer Beschwerde vor das Bundesgericht gelangten und nun gespannt den Entscheid des Bundesgerichts abwarten. Auch die Gemeinde Haut-Vully hat Augen und Ohren geöffnet: Wie der Gemeindeschreiber von Haut-Vully, Willy Ischi, auf Anfrage mitteilte, werden Gemeindevertreter die öffentliche Urteilsberatung in Lausanne mitverfolgen. Haut-Vully hofft natürlich, dass das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts bestätigt. Sollte das Bundesgericht eine hohe Entschädigungszahlung gutheissen, wäre der Uferweg für die Gemeinde nicht finanzierbar. Dies liess die Gemeinde bereits nach dem Entscheid des Kantonsgerichts verlauten. Denn damit könnten noch weitere Grundeigentümer Entschädigungen geltend machen.

Chronologie

Futter für Juristen seit knapp 30 Jahren

1986 lagen erstmals Pläne für einen Uferweg in Haut-Vully auf. Auch das Planungsdossier schaffte es bis vor Bundesgericht, ehe es im Jahr 2000 genehmigt wurde. 2001 leitete die Gemeinde gegen acht Landeigentümer, die das Durchgangsrecht nicht gewähren wollten, ein Enteignungsverfahren ein. Dabei geht es nicht um eine Enteignung im Sinne einer Landabgabe, sondern lediglich um die Durchsetzung des Durchgangsrechts. Eine sogenannte Enteignungskommission diskutierte zwei Fälle. Die zwei Grundeigentümer forderten hohe Entschädigungszahlungen. 2010 liess der Gemeinderat die Gemeindeversammlung darüber abstimmen, ob er das Verfahren überhaupt weiterführen soll. Drei Viertel der Stimmen sprachen sich dafür aus. Daraufhin gelangte der Fall vor das Kantons- und dann vor das Bundesgericht.emu

Bundesrecht: Kein Anspruch auf Uferzugang

I n Zusammenhang mit dem Zugang zu Ufern von Gewässern ist in der Schweiz immer wieder zu hören, dass laut Bundesrecht ein Anspruch der Bevölkerung auf freien Zugang besteht. Dies macht auch der Verein Rives publiques geltend, der sich seit einigen Jahren schweizweit für den freien Uferzugang für alle einsetzt. Im Jahr 2008 hat der Bund auf Ersuchen des Vereins die Rechtslage geprüft. Dabei kam das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) zum Schluss, dass das Bundesrecht keinen solchen direkt anwendbaren Anspruch gewährt. Das Raumplanungsgesetz (RPG) des Bundes enthält zwar den Grundsatz, dass See- und Flussufer freigehalten und der öffentliche Zugang und die Begehung erleichtert werden sollen. Dabei handelt es sich laut ARE aber um einen von mehreren Grundsätzen, die teilweise widersprüchliche Anliegen zum Ausdruck bringen und in den raumplanerischen Verfahren gegeneinander abzuwägen sind. «Jedenfalls kann daraus kein direkt anwendbarer Anspruch auf Zugang zu den Ufern abgeleitet werden», so der Schluss des Bundesamtes. Auch das Zivilgesetzbuch (ZGB) und andere Bundesgesetze enthalten laut ARE keine entsprechenden Bestimmungen. Das ARE betonte aber gleichzeitig, dass die Kantone dem Zugang zu See- und Flussufern einen hohen Stellenwert beimessen und dem Grundsatz im Raumplanungsgesetz Rechnung tragen sollten.

Laut Auskunft von Stephan Scheidegger, stellvertretender Direktor des ARE, gibt es seit der Abklärung des Vereins keine neuen Regelungen, so dass die damalige Beurteilung auch heute noch aktuell ist. Auch in der zweiten Etappe der RPG-Revision, die sich derzeit in der Vernehmlassung befindet, seien keine Neuerungen zum Uferzugang vorgesehen. emu

Grundstück

Ein Augenschein vor Ort am See

Der Weg führt zwischen Weinreben und einem Folientunnel Richtung Murtensee. Das Haus der Grundeigentümerin liegt idyllisch rund 20 Meter vom Seeufer entfernt. Eine kleine Stützmauer umschliesst eine gepflegte Rasenfläche. Nach der Mauer Natur pur: Steine, Wiese, Bäume, Schilf und nach einigen Metern Wasser. Der Uferweg würde zwischen Stützmauer und Schilfgürtel durchführen, der Sichtschutz die Rasenfläche und das Haus vor Blicken schützen. Vom Haus bis zum Ende des Rasens sind es geschätzte 15 Meter. Alle Fensterläden des stattlichen Hauses sind geschlossen.emu

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