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Weiterhin Alterslimiten bei Stipendien?

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Der Bundesrat hat Anfang Juli das Ausbildungsbeitragsgesetzdem Parlament übergeben.Leider hat er es verpasst, einen alten Zopf abzuschneiden. Somit bleiben Alterslimiten beimStipendienwesen bestehen.Travail.Suisse hofft, dass das Parlament mehr Mut beweist und die Aufhebung der Alterslimiten durchsetzt.

Die Notwendigkeit des lebenslangen Lernens, um sich beruflich à jour zu halten und neues Wissen zu erwerben, ist heute unbestritten. Der Forderung nach lebenslangem Lernen stehen jedoch Gesetze gegenüber, die dies bei einkommensschwachen Personen verhindern. Die Gesetze gehen immer noch von Bildungskarrieren aus, die ohneUnterbrüche und Umwegedurchschritten werden.

Nicht und gering erwerbstätige Mütter jedoch sind meist über 40 Jahre alt, wenn sie den Besuch einer Weiterbildung oder eines Bildungsgangs auf Tertiärstufe ins Auge fassen. Diese haben nach dem Gesetzesvorschlag weiterhin kein Anrecht auf Ausbildungsbeiträge, obwohl sie häufig nur über ein beschränktes Haushaltseinkommen verfügen.

Gemäss Bruno Weber-Gobet, Leiter Bildungspolitik bei Travail.Suisse, schafft das neue Ausbildungsbeitragsgesetz nun die Möglichkeit, die Alterslimite zu streichen. Diese stamme aus einer Zeit, in der lebenslanges Lernen nicht die gleiche Bedeutung hatte wie heute. «Eine Politik, die immer noch an Alterslimiten festhält, ist im letzten Jahrhundert stehen geblieben», so Weber.

Stipendien-Gesetz

Das Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen desKantons Freiburgs stammtvom November 1990 und sieht Stipendien explizit für Weiterbildungen nicht vor. Das Gesetz berücksichtigt hauptsächlich die Erstausbildung und geht vom Grundsatz aus, dass die Finanzierung der Ausbildung in erster Linie Sache der Eltern und der Person in Ausbildung ist. Auf ein entsprechendes Gesuch hin (siehe Kasten) kann das kantonale Amt Ausbildungsbeiträge gewähren, wenn eine anerkannte Ausbildung absolviert wird (Berufslehre oder Studium) und die finanziellen Möglichkeiten und die der Eltern nicht ausreichen. Unterschieden wird zwischen Stipendien und Ausbildungsbeiträgen als Darlehen. Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, welche bei normalem Verlauf der Ausbildung nicht zurückbezahlt werden müssen. Ausbildungsbeiträge als Darlehen sind einmalige oder wiederkehrende Beiträge, die nach Abschluss oder Abbruch derAusbildung zurückbezahlt werden müssen. Ausbildungsdarlehen werden grundsätzlich auch gewährt, wenn man älter als 40-jährig ist und sich noch in Ausbildung befindet.

Stipendien und Darlehen tragen wesentlich zur Chancengleichheit bei. Die kantonale Zuständigkeit für Stipendien und Darlehen bringt es jedoch mit sich, dass nach unterschiedlichen Kriterien über die Gewährung von Aus- und Weiterbildungsbeiträgen und deren Höhe entschieden wird. Der Kanton Freiburg ist einer jener Kantone, welcher der Empfehlung des Bundes gefolgt und dem Stipendienkonkordat beigetreten ist (interkantonale Vereinbarung zurHarmonisierung von Ausbildungsbeiträgen). Es ist am 1. März 2013 in Kraft getreten und gilt für alle Beitritts-Kantone. Diese verpflichten sich dazu, die im Stipendien-Konkordat festgehaltenen Grundsätze und Mindeststandardsin ihre kantonalen Stipendiengesetzgebungen zu übernehmen. Stipendien sind darin weiterhin nur bis zum 35. Lebensjahr vorgesehen.

Weitere Information: http://www.fr.ch/ssf/de/pub/index.cfmund http://www.edk.ch/dyn/9966.php

Stipendienanträge: Für anerkannte Ausbildungen

A lle minder- oder volljährigen Personen, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Freiburg haben, können ein Gesuch einreichen, sofern sie eine Ausbildung absolvieren, die mit einem eidgenössischen oder kantonalen Diplom abschliesst (anerkannte Ausbildungen).

Das Jahresstipendium wird grundsätzlich in zwei Raten ausbezahlt. Die erste Rate wird nach dem Entscheid der Kommission überwiesen, die zweite Rate auf Vorweisen einer offiziellen Bestätigung über den regelmässigen Besuch der Ausbildung. Die Frist für die Einreichung der Bestätigung wird vom Amt festgelegt und ist auf dem Entscheid aufgeführt (grundsätzlich bis 30. März für eine Auszahlung der zweiten Rate im April).

Die Gesuche müssen mit dem amtlichen Formular im Verlaufe des ersten Semes ters des Ausbildungsjahres eingereicht werden. Nach dieser Frist wird der Betrag des Stipendiums nur für ein Semester gewährt. Nach dem 30. April des laufenden Ausbildungsjahres kann das Gesuch nicht mehr eingereicht werden. Dieses muss jedes Jahr erneuert werden, da das Stipendium jeweils nur für ein Jahr berechnet und gewährt wird.

Für alle Gesuche um Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) und für entsprechende Auskünfte kön nen Sie sich an folgende Stelle wenden:

Amt für Ausbildungsbeiträge ABBA Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Route Neuve 7 Postfach 1701 Freiburg Telefon +41 26 305 12 51 Siehe auch unter Homepage: www.bourses@fr.ch.

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