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Welche Aufsicht für die Rechtspflege?

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Überlegungen zur Organisation der Gerichte in einer neuen Verfassung

Eines der vier kürzlich veröffentlichten Ideenhefte, welche Anregungen zur künftigen Staatsverfassung machen und an alle Interessierten verschiedene Fragen stellen, befasst sich mit der «Richterlichen Gewalt» (siehe Kasten). Darin werden verschiedene, nicht abschliessende Vorschläge gemacht, welche die richterliche Gewalt betreffenden Fragen die neue Kantonsverfassung regeln sollte.

Oberste Grundsätze

Im einleitenden Kapitel wird erwähnt, dass für die Gerichtsorganisation und die Prozessordnungen im Prinzip ausschliesslich die Kantone zuständig sind. Dies könnte sich allerdings bald ändern, denn die am Wochenende zur Abstimmung gelangende Justizreform, an deren Annahme nicht zu zweifeln ist, wird dem Bund die Kompetenz geben, das Zivil- und Strafprozessrecht zu vereinheitlichen.

Bei keiner anderen Behörde ist die strikte Einhaltung bestimmter Grundsätze so wichtig wie bei den Gerichten. Es geht dabei insbesondere um die folgenden vier Grundsätze. Unabhängigkeit: Die Richter dürfen nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs mit einer anderen Funktion sein und dürfen keinerlei Weisungen entegennehmen. Unparteilichkeit: der Richter muss seine Tätigkeit unvoreingenommen und vorurteilslos ausüben. Legalität: Die richterliche Gewalt muss das Gesetz befolgen, insbesondere die Bestimmungen über die Gerichts- und Prozessordnung. Transparenz: Hiezu gehört der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlungen und das Recht des Rechtsuchenden, sich bei der Gerichtsverhandlung mündlich zu äussern.

Gliederung der Gerichtsbarkeit

Die verschiedenen Gerichte unterscheiden sich durch das Rechtsgebiet. Üblicherweise ist die Gerichtsbarkeit in drei grosse Teilbereiche gegliedert:Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ein vierter Teilbereich ist die Verfassungsgerichtsbarkeit, die im Kanton Freiburg wie in den meisten anderen Kantonen nicht vollständig ausgebaut ist. Das Verwaltungsgericht, das seit 1992 besteht und dessen Tätigkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, ist in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten zuständig und ist Aufsichtsbehörde verschiedener Kommissionen. Es kann aber nicht wegen allfälliger fehlender Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen angerufen werden. Auch auf Bundesebene gibt es diese Behörde (noch) nicht.

Ein wirksamer Schutz der Grundrechte des Bürgers muss zudem Verfahrensgarantien enthalten für den Fall, dass der Bürger mit der Justiz in Kontakt kommt. Dazu gehören das Recht auf Zugang zu den Gerichten für jedermann, allenfalls verbunden mit unentgeltlicher Rechtspflege, und das Recht auf ein Urteil in vernünftiger Frist. Weitere Garantien sind das Recht auf Akteneinsicht und die Unschuldsvermutung.

Aufsichtsbehörde prüft lediglich
die Verwaltungsführung

Gemäss der geltenden Verfassung übt der Grosse Rat die Oberaufsicht über die Justiz aus. Der Staatsrat, der die Aufsicht über die Verwaltungsbehörden ausübt, ist gemäss geltender Verfassung von 1857 auch für die Beaufsichtigung des allgemeinen Justizgangs zuständig. Die Aufsicht über die Rechtspflege erstreckt sich aber nie auf den Inhalt der Urteile. Der Grosse Rat ist selbstverständlich nicht befugt, Urteile zu berichtigen oder aufzuheben, die Gerichte wegen ihrer Urteile zu rügen oder gar an ihrer Stelle zu urteilen. Die Eingriffsmöglichkeiten sind also nur beschränkt und müssen in der neuen Verfasung klarer geregelt werden.
Um die Unabhängigkeit zwischen den staatlichen Gewalten noch besser zu betonen, wäre es möglich, ein neues Aufsichtsorgan zu schaffen. So haben die Kantone Tessin und Genf einen sogenannten «Obersten Justizrat». Der aus Ad-hoc-Mitgliedern bestehende Oberste Justizrat hat die Aufgabe, die Funktionsweise der Gerichte zu überwachen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Amtspersonen bei diesen Gerichten ihre Aufgabe in Würde erfüllen. Diesbezügliche Erfahrungen aus den genannten Kantonen wären hilfreich.

Schlanke Bestimmungen

Nach Meinung der Autoren des Ideenheftes 3D über die Gerichtsbehörden sollte die neue Verfassung wenige, aber klare und genaue Bestimmungen enthalten, in denen die obersten Grundsätze zur Tätigkeit der richterlichen Gewalt festgehalten werden. Zudem sollten die wichtigsten Gerichte für jedes Rechtsgebiet genannt werden. In der Kantonsverfassung müsse klar die Frage beantwortet sein, wem die richterliche Gewalt zusteht.

Dann wären auch folgende Fragen zu beantworten:Welche Grundsätze müssen bei der Ausübung der richterlichen Gewalt gewährleistet sein und wie hat sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe vorzugehen(Gerichts- und Prozessordnung)?
Die Verfassung muss auch Antwort auf die Frage geben, wie und durch wen die Zusammensetzung der richterlichen Gewalt bestimmt wird. Gegenwärtig werden die Mitglieder der kantonalen Gerichte einzeln vom Grossen Rat für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die anderen Richter werden vom Wahlkollegium (Staatsrat + Kantonsgericht zusammen) gewählt. Noch 1989 ist die Volkswahl der Kantonsrichter und der Bezirksgerichtspräsidenten an einer Abstimmung abgelehnt worden. Im Ideenheft werden Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungsansätze kurz erörtert.

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