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Wenn das Wohl eines Kindes in Gefahr ist

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Ein Kind fällt in der Schule durch sein aggressives Verhalten auf, es fehlt oft oder meldet sich krank. Die Lehrperson spricht dies beim Elterngespräch an, die Eltern blocken aber ab. Auch der Beizug des Schulpsychologen bringt keine Lösung des Problems. Vor solchen Situationen stehen Lehrpersonen ab und zu. Was tun? Diese Frage war Thema einer Fortbildung des Lehrerteams an der Schule Schmitten. Béatrice Kaeser, Friedensrichterin für den Sensebezirk, sowie Gilbert Bielmann und Raphael Andrey, Sozialarbeiter beim Jugendamt, stellten ihre Arbeit und die Möglichkeiten im Fall eines gefährdeten Kindeswohls vor.

Meldepflicht der Lehrer

In erster Linie sollte eine Schule versuchen, das Problem intern zu lösen, betonte Béatrice Kaeser. Erst wenn deren Möglichkeiten ausgeschöpft seien oder wenn allenfalls eine akute Gefährdungslage bestehe, werde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet. «Wir kommen erst dann ins Spiel, wenn ein Kind auf behördliche Unterstützung angewiesen ist, wenn das Fass also schon fast am Überlaufen ist», erklärte Friedensrichterin Béatrice Kaeser. Dies geschieht in Form einer Gefährdungsmeldung. Dieser hat das Friedensgericht von Amtes wegen nachzugehen; sie kann also nicht zurückgezogen werden. Sie höre dann Eltern und Kind an, hole bei der Lehrperson, allenfalls beim Schulpsychologen oder anderen Stellen Auskünfte ein, um sich ein Bild zu verschaffen und über allfällige Massnahmen zu entscheiden, erklärte Kaeser das Vorgehen. Für die Lehrpersonen bestehe Auskunftspflicht, aber auch eine Meldepflicht: Wie alle Amtspersonen müssten sie Fälle melden, bei denen das Kindswohl in Gefahr ist oder sein könnte.

Manchmal kommt die Friedensrichterin zum Schluss, dass keine Intervention nötig ist. In anderen Fällen muss sie eine Massnahme treffen: Diese besteht im harmlosesten Fall darin, den Eltern eine Familienberatung aufzuzwingen, ihnen eine Mahnung zu erteilen oder eine Weisung zu erlassen. Dies zum Beispiel, wenn ein Elternteil nach der Scheidung das Besuchsrecht nicht einhält. «Wenn die Eltern mit der Situation überfordert sind, ist es möglich, dem Kind einen Beistand zur Seite zu stellen», erklärte sie eine weitere Massnahme. Möglich sei auch, dass das Friedensgericht das Mitbestimmungsrecht der Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes aufhebe, wenn es etwa bei Gefahr von Verwahrlosung in ein Heim platziert oder den Eltern das Sorgerecht entzogen werden müsse. «Solche Massnahmen sind krass, deshalb muss richtig abgeklärt werden, was angebracht ist.»

Tägliche Beratung

Von krassen Fällen berichteten auch die Vertreter des Jugendamtes: Sie begleiten Familien bei Erziehungs- und Beziehungsproblemen, bei Trennungen und Scheidungen sowie bei Fällen von Vernachlässigung und Misshandlung. «Oft können wir aber schon helfen, bevor es zum Äussersten kommt», sagte Sozialarbeiter Raphael Andrey. Denn während des Bereitschaftsdiensts beantworten sie am Telefon oder Schalter Fragen aller Art: von der angemessenen Höhe des Taschengeldes über allgemeine Erziehungsfragen bis zur Frage einer besorgten Lehrperson bei einer verdächtigen Beobachtung.

Sozialarbeiter des Jugendamtes sind aber auch notfallmässig im Einsatz; etwa, wenn die Polizei einen Minderjährigen mit Verdacht auf Drogenkonsum aufgreift oder wenn es zu häuslichen Konflikten kommt. Gemäss Raphael Andrey gibt es rund 900 Notfallinterventionen pro Jahr.

Massiver Eingriff

Das Jugendamt betreut die vom Friedensgericht verfügten vormundschaftlichen Mandate oder jene, die das Jugendgericht angeordnet hat. Sehr zeitaufwendig sei die Regelung des Besuchsrechts bei geschiedenen Paaren, so Gilbert Bielmann. Oft werde der Trennungsschmerz auf dem Buckel des Kindes ausgetragen. Die Sozialarbeiter sind auch verantwortlich, wenn ein Kind fremdplatziert werden muss. «Die Unterbringung im Heim ist ein massiver Eingriff in das Leben des Kindes», so der Sozialarbeiter. Dies werde deshalb nur dann gemacht, wenn es zum Schutz des Kindes unabdingbar sei.

In der Fragerunde wurde klar, dass es schwierig ist, abzugrenzen, wann eine Lehrperson eine Gefährdungsmeldung machen soll. «Es braucht schon Mut, weil man sich damit exponiert», sagte eine Lehrerin. Denn eine solche Meldung ist nicht anonym und die Eltern werden informiert, dass das Friedensgericht Abklärungen trifft. Die Friedensrichterin riet den Lehrpersonen, ihre Eingabe gut zu überlegen, die Fakten genau festzuhalten und jegliche Art von Spekulation zu vermeiden. Béatrice Kaeser erklärte auch, dass die Schule in der Regel wegen Datenschutz und Amtsgeheimnis keine Rückmeldung über den Friedensgerichtsentscheid erhält. «Es sei denn, die Information ist schulrelevant.» Was dieser Begriff genau heisst, konnte sie nicht generalisieren. «Das muss ich jeweils von Fall zu Fall abwägen.»

«Die Unterbringung im Heim ist ein massiver Eingriff in das Leben eines Kindes.»

Gilbert Bielmann

Sozialarbeiter beim Jugendamt

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