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Wer bezahlt den Anwalt der ersten Stunde?

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Wer bezahlt den Anwalt der ersten Stunde?

Autor: «Kriminalpolizei: Formalismus bindet zusätzliche Mittel» – FN vom 22. Januar 2011

Eine wichtige Neuerung der soeben in Kraft getretenen schweizerischen Strafprozessordnung ist der Anspruch auf den «Anwalt der ersten Stunde». Jede beschuldigte Person muss bereits bei der ersten polizeilichen Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hingewiesen werden, dass sie einen Strafverteidiger oder eine Verteidigerin beiziehen kann, die zur Einvernahme zugelassen werden müssen. Diese Erweiterung der Verteidigungsrechte hat nichts mit «Formalismus» zu tun. Vielmehr ist sie aus rechtsstaatlicher Sicht zu begrüssen. Es kann sehr wichtig sein, dass die Verteidigung möglichst frühzeitig und professionell einsetzt. Auch trägt dies zur Beseitigung nicht seltener Missstände und Unzulänglichkeiten des früheren Systems bei.

Auch in Bezug auf die Polizei ist es aus pädagogischer Sicht gut, dass sie jederzeit mit der Präsenz eines «Anwalts der ersten Stunde» rechnen muss, der die Korrektheit der Einvernahme verfolgt. Umgekehrt können so verteidigte Personen später nicht mehr geltend machen, sie seien unzulässigen Pressionen ausgesetzt gewesen, wie das immer wieder geltend gemacht wurde (etwa der Androhung von Untersuchungshaft bei fehlendem Geständnis in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Verhaftung gar nicht erfüllt waren oder durch eine unberechtigte Verweigerung der Kontaktnahme mit Angehörigen usw.).

Zu diesem neuen Institut bemerkt nun Kripo-Chef Walser, erste Erfahrungen zeigten, dass Beschuldigte mit einer solchen Forderung nicht übertreiben würden, schliesslich gingen die Kosten zu ihren Lasten (FN vom 22.1.2011 S. 2). Soweit seine Aussage die Kostentragung anspricht, ist sie in dieser undifferenzierten Form unzutreffend. Es ist zu befürchten, dass viele Beschuldigte im Fall einer derart ungenauen Information vom Beizug eines «Anwalts der ersten Stunde» abgeschreckt werden. In Wirklichkeit hängt die Kostentragung von der vorgeworfenen Straftat, von den finanziellen Verhältnissen der beschuldigten Person und nicht zuletzt auch vom Ausgang des Verfahrens ab. Es gibt zahlreiche Konstellationen, in denen der Staat die Kosten des «Anwalts der ersten Stunde» übernehmen muss.

Autor: Franz Riklin, Marly

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