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Wer hat Anspruch?

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Wer hat Anspruch?

Krankenkassenprämien-Verbilligung

118 Millionen Franken hat der Kanton Freiburg in seinem Bugdet 2005 für Prämienverbilligungen vorgesehen. Der Staatsrat hat soeben die Bedingungen für die Anspruchsberechtigten neu festgelegt.

Sehr gross hat der Staatsrat die Bedingungen im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Gleich geblieben sind im 2005 die Einkommensgrenzen, welche Anspruch auf Verbilligungen geben. So darf ein Einkommen einer alleinstehenden Person nicht grösser sein als 36 800 Franken, um anspruchsberechtigt zu sein. Für alleinstehende Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern erhöht sich diese Limite auf 45 200 Franken. Ehepaare erhalten Verbilligungen, wenn das Einkommen unter 54 600 Franken bleibt. Diese Grenzen werden um 10 000 Franken je unterhaltsberechtigtes Kind erhöht.

Welches Einkommen gilt?

Als anrechenbares Einkommen gilt das Nettojahreseinkommen gemäss der letzten Steuerveranlagung (Code 4.91 der Veranlagungsanzeige). Diesem Betrag müssen Lohnbezüger folgende Beträge dazuzählen: Versicherungsprämien und -beiträge (Code 4.11-4.14: Krankenkassen- und Unfallprämien, Beiträge an die dritte Säule, Einkauf von Beitragsjahren für die Pensionskasse), die privaten Schuldzinsen, soweit sie 30 000 Franken übersteigen (Code 4.21), neu die Liegenschaftsunterhaltungskosten, soweit sie 15 000 Franken übersteigen (Code 4.31), sowie ein Zwanzigstel (fünf Prozent) des steuerbaren Vermögens (Code 7.91).

Selbständigerwerbende müssen das Nettojahreseinkommen um dieselben Beträge erhöhen, mit Ausnahme von Code 4.13 und 4.14. So müssen sie die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) nicht berücksichtigen. Und der Einkauf von Beitragsjahren an die Pensionskasse muss nur addiert werden, soweit er 15 000 Franken übersteigt. Dies ist allerdings neu.

Nicht für gut Verdienende

So oder so keinen Anspruch auf eine Verbilligung haben Versicherte und Familien, deren Bruttoeinkommen 150 000 Franken oder deren Bruttovermögenswerte eine Million Franken übersteigen.

Versicherte, deren anrechenbares Einkommen weniger als 15 Prozent unter der Einkommensgrenze liegt, erhalten eine Verbilligung der Krankenkassenprämien von 24 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie (Grundversicherung). Liegt das anrechenbare Einkommen 15 bis 30 Prozent unter dieser Limite, so wird die Prämie um 41 Prozent verbilligt. Liegt das Einkommen zwischen 30 und 60 Prozent unter der Einkommensgrenze, so wird eine Verbilligung von 64 Prozent gewährt. Bei 60 und mehr Prozent unter der Einkommensgrenze gibt es eine Verbilligung von 74 Prozent. Gar 100 Prozent ist die Verbilligung bei Personen, die von der Sozialhilfe materiell unterstützt werden.

Allgemein gilt auch, dass die Prämienverbilligung nicht höher sein darf als die volle Nettoprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten. az

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