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Wer mit Kindern arbeitet, soll systematisch kontrolliert werden

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Wenn der Kanton Personen anstellt, die in ihrer Tätigkeit regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen haben, so soll inskünftig die Pflicht zum Einholen eines erweiterten Strafregisterauszugs gelten. Dieser Meinung sind die Grossräte Nicolas Kolly (SVP, Essert) und Albert Lambelet (CVP, Corminboeuf); sie fordern in einer Motion die Freiburger Regierung zum Handeln auf.

Damit finden die beiden beim Staatsrat Gehör. In seiner Antwort auf die Motion beantragt er dem Grossen Rat, diese für erheblich zu erklären. Anschliessend und nach Inkrafttreten von neuem Bundesrecht will der Staatsrat das Gesetz über das Staatspersonal entsprechend abändern.

Der Staatsrat ist der Meinung, dass die Motion von Kolly und Lambelet dem Willen des Schweizer Stimmvolks aus zwei Volksinitiativen entspricht. Per 2015 tritt auch ein Artikel des Strafgesetzbuches in Kraft, mit dem ein «spezieller Strafregisterauszug» eingeführt wird, anhand dessen Arbeitgeber abklären können, ob gegen einen Bewerber ein Tätigkeitsverbot besteht.

Kontrolle nach Gutdünken

Der Staatsrat sieht in diesem erweiterten Strafregister den Vorteil, dass Tätigkeitsverbote darin verbleiben, wenn ein Delikt schon aus dem normalen Strafregister gelöscht ist. Andererseits würden im erweiterten Register nicht alle Delikte aufgelistet, sondern nur jene, die für ein Tätigkeitsverbot massgeblich sind.

Regelmässig wenden kantonale Anstellungsbehörden Sicherheitskontrollen an, bei denen sie Einsicht in das Strafregister nehmen können. Diese Bestimmung sei aber vor allem zur Vorbeugung von Korruptionsfällen gefasst worden.

Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit zur Einsichtnahme in einen «erweiterten» Strafregisterauszug. Ob aber eine solche Massnahme erforderlich sei, bleibe dem Urteil der Anstellungsbehörde überlassen; vielfach kontrollierten Dienststellen die Vorstrafen nicht, so der Staatsrat. Somit bestünde ein Rückfallrisiko mit der Folge, dass der Staat als Arbeitgeber in die Kritik geraten könnte. Eine Kontrolle nach Gutdünken sei unbefriedigend, so der Staatsrat.

Der Staatsrat ist sich bewusst, dass noch definiert werden muss, für welche Kategorien von Staatsangestellten diese Pflicht gelten soll. Zu bedenken sei auch, dass eine berufliche Wiedereingliederung behindert und der Zugang zu zahlreichen Funktionen beschränkt werden könnte.

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