Ein 28-jähriger arbeitsloser Kaufmann hat sich im Februar beim Sozialdienst seiner Gemeinde gemeldet und ein Gesuch auf Sozialhilfe gestellt. Die Sozialkommission gewährte diese–verlangte aber, dass der Mann sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden und Arbeitslosengelder beantragen müsse.
Er suchte keine Stelle
Der Mann suchte keine Stelle und legte der Sozialkommission zudem erst gegen Ende April eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vor–datiert auf den 1. Juli 2015. Die Sozialkommission stellte die wirtschaftliche Hilfe mit sofortiger Wirkung ein und argumentierte, der Mann verzichte freiwillig auf die Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse.
Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und auch gegen die Auflagen der Sozialkommission: Auflagen sollten mit dem Bedürftigen vereinbart und nicht diktiert werden, argumentierte er.
Keine Notlage
Das Kantonsgericht stützt nun aber die Sozialkommission. Der Mann habe seine letzte Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben, weil ihm gegenüber in absehbarer Zeit Pfändungen vorgenommen würden. Daher suche er auch keine neue Stelle. Fehlender Arbeitswille führe nicht nur zur Kürzung der Sozialhilfe, sondern rüttle unmittelbar an der Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Sozialhilfe. Wer sich weigere, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, befinde sich nicht in einer Notlage–und habe daher kein Recht auf Unterstützung. njb