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Wird Anspruchshaltung gefördert?

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Wird Anspruchshaltung gefördert?

Ausführlicher Katalog der Grund- und Sozialrechte

Wie die neue Bundesverfassung enthält auch der Entwurf der Kantonsverfassung einen gewichtigen Teil, welcher den Grund- und Sozialrechten gewidmet ist. Kritiker weisen darauf hin, dass mit der Aufzählung dieser Rechte Erwartungen geweckt werden, die der Staat gar nicht wird erfüllen können, und dass damit die Anspruchsmentalität noch unterstützt wird.

Von WALTER BUCHS

In der jetzt noch geltenden Staatsverfassung des Kantons Freiburg aus dem Jahre 1857 werden im ersten Abschnitt «Allgemeine Grundsätze und Gewährleistungen» aufgeführt. Darunter sind auch vereinzelt Grundrechte, wie sie gemäss nationalen und internationalen Charten dem heutigen Verständnis entsprechen.

Der jetzt vorgelegte Entwurf lehnt sich diesbezüglich vorwiegend an die neue Bundesverfassung an und enthält ein ausführliches Kapitel über die Grundrechte (Art. 8-32) und ein etwas kürzeres über die Sozialrechte (Art. 33-38). Im Verfassungsrat wurde ausgiebig darüber diskutiert, ob es sinnvoll sei, die Grundrechte, wie sie in der Bundesverfassung verankert sind (Art. 7-36), in der Kantonsverfassung zu wiederholen oder nicht. Anträge auf eine drastische Kürzung oder gar eine Streichung des Katalogs fanden aber keine Mehrheit.

Erschöpfende Aufzählung

Das Kapitel «Grundrechte» beginnt sowohl in der Bundesverfassung als auch im Entwurf der Kantonsverfassung mit der Menschenwürde. Letztere erklärt diese als «unantastbar», während die Bundesverfassung vorschreibt, «die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen». Die unterschiedliche Formulierung könnte in diesem und auch in anderen Artikeln zu Auslegungs- und damit Anwendungsschwierigkeiten führen.

Neben den in der Bundesverfassung aufgeführten Grundrechten wie der Sprachenfreiheit werden im kantonalen Grundgesetz einige zusätzliche gewährleistet. So werden Staat und Gemeinden für die Gleichstellung von Mann und Frau nicht nur in den Bereichen Familie, Ausbildung und Beruf, sondern so weit möglich auch beim Zugang zu öffentlichen Ämtern zu sorgen haben. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wird dadurch verstärkt, dass jegliche Form von «Zwang, Machtmissbrauch und Manipulation verboten sind». Das Demonstrationsrecht, das in der Bundesverfassung bloss implizit anerkannt wird, wird in der Kantonsverfassung ausdrücklich gewährleistet.

Ehe und andere Lebensform

Die Frage, ob und wie die Freiheit, eine andere gemeinschaftliche Lebensform als die Ehe zu wählen, zu gewähren sei, hat den Verfassungsrat in allen Sessionen ausführlich beschäftigt. Im ersten Vorschlag wurden sowohl das Recht auf Ehe und Familie als auch jenes, eine andere gemeinschaftliche Lebensform wählen zu können, inkl. das Recht zur Eintragung einer Partnerschaft, im gleichen Artikel geregelt.

Um die unterschiedliche Gewichtung der Lebensformen aufzuzeigen, wurden im endgültigen Entwurf beide Anliegen auf zwei verschiedene Artikel aufgeteilt (Art. 13 und 14). Darin ist auch das Recht auf Eintragung einer Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare enthalten. Anträge, dies zu streichen oder aber die registrierte Partnerschaft der Ehe gleichzustellen, wurden verworfen. Die Gegner dieser Bestimmung haben auch immer wieder darauf hingewiesen, dass die Frage der eingetragenen Partnerschaft auf Bundesebene geregelt wird und der Kanton sowieso nur einen beschränkten Spielraum habe.
Die konkrete Ausgestaltung des Streikrechtes (Art. 27,3) hat im Verfassungsrat ebenfalls wiederholt zu heftigen Debatten geführt. Die Linke setzte sich aber schlussendlich mit ihrer Forderung für den so genannten Solidaritätsstreik, wie er auch in zahlreichen Vernehmlassungsantworten thematisiert wurde, nicht durch.

Mutterschaftsversicherung
als Sozialrecht

Im Kapitel «Sozialrechte» werden einige in der Bundesverfassung erwähnte «Sozialziele» (Art. 41) aufgeführt. Dazu kommen zwei bedeutende Themen wie die Bestimmung über ältere Menschen und der Schutz der Mutterschaft. Dieser sieht eine Mutterschaftsversicherung auf kantonaler Ebene vor, solange auf eidgenössischer Ebene keine solche besteht. In diesem Punkt gingen die Auffassungen im Verfassungsrat bis zum Schluss weit auseinander, namentlich auch was eine allfällige Finanzierung anbelangt. Gegner, die nicht grundsätzlich gegen eine solche materielle Unterstützung waren, wiesen auf die Bundeskompetenz und laufende Arbeiten auf Bundesebene hin.

Tatsächlich wird noch in diesem Herbst über ein entsprechendes Bundesgesetz abgestimmt. Wird dieses angenommen, erhalten erwerbstätige Mütter einen Lohnausfall. Der Freiburger Verfassungsentwurf sieht aber auch Leistungen für nicht oder teilweise erwerbstätige Mütter oder Leistungen im Falle von Adoptionen vor. Diese müssten dann auch bei der Annahme des Bundesgesetzes entrichtet werden.
Ursprünglich hatte der Entwurf der Kantonsverfassung unter den Sozialrechten ebenfalls einen Artikel über das «Lebensende» vorgesehen. Keine andere Bestimmung hatte bei der Vernehmlassung so viele Personen zu einer Stellungnahme bewogen wie diese. Die beiden vorgeschlagenen Varianten lauteten: «Jede Person hat das Recht, in Würde zu sterben» oder «Jede Person hat das Recht, das Lebensende in Würde zu leben.» Keiner der beiden Vorschläge fand eine genügend grosse Unterstützung, so dass der jetzt vorliegende Entwurf keine solche Bestimmung mehr enthält. Der Rat wollte kein unerwünschtes Signal betreffend Sterbehilfe aussenden.
Positiver Start ins Leben

In einem gesellschaftlichen Umfeld, das sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert hat, leben heute viele allein erziehende Mütter, Frauen, die einen Teil zum Familieneinkommen beitragen müssen, und Frauen, die nach einer guten Ausbildung ihren Beruf, auch mit Kindern, nicht einfach an den Nagel hängen wollen. Sie können zum grössten Teil nicht mehr auf die Unterstützung einer Grossfamilie oder der Nachbarschaft zurückgreifen.

Jede Mutter, auch wenn sie nicht oder teilzeitlich erwerbstätig ist, soll im Kanton Freiburg Anspruch auf materielle Sicherheit bei einer Geburt haben. Eine mindestens
14-wöchige Versicherung soll mithelfen, den Start ins Leben für
Mutter und Kind positiv zu gestalten.
Damit auch in Zukunft die Familien mit Kindern unsere gesellschaftliche Grundlage bilden können, sind wir alle gefordert, etwas dafür zu tun. Ich bin überzeugt, dass es gut und zukunftsgerichtet ist, in der Verfassung zu erwähnen, dass der Kanton Freiburg einen Bevölkerungsnachwuchs anstrebt, der weiterhin die Basis unserer Gesellschaft bilden kann und der die Voraussetzung für den Erhalt unserer Sozialwerke ist.

Antonietta Burri-Ellena,
Verfassungsrätin CVP, Düdingen

Kantonales System riskant

Absatz 1 des Artikels über Leistungen bei Mutterschaft besagt, dass «jede Frau Anspruch auf Leistungen hat, welche ihre materielle Sicherheit vor und nach der Geburt gewährleisten». In dieser Form bedingt diese Verfügung eine materielle Unterstützung der Frau vor und nach der Geburt und ohne Begrenzung in der Zeit, was nicht annehmbar ist. Falls sie auf Notsituationen verweist, entspricht der Art. 36 über Notlagen dieser Forderung. Falls dieser Artikel jedoch ausschliesslich eine kurze Zeitspanne zur Zeit der Niederkunft betrifft, gibt Abs. 2 des erwähnten Art

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