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Zu 22 Monaten Gefängnis verurteilt

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Zu 22 Monaten Gefängnis verurteilt

Mehrfache sexuelle Handlungen mit eigener Tochter und Grossnichte begangen

Während drei Jahren hat ein Vater sich an minderjährigen Mädchen vergangen und seine Tochter sexuell genötigt. Der Täter wurde für ein ähnliches Vergehen schon vor neun Jahren zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt.

Von ILONA STÄMPFLI

Der Angeklagte M. verhielt sich während der Gerichtsverhandlung ruhig und gefasst. Seine Aussagen stimmten voll und ganz mit denjenigen der Anklägerin, seiner Tochter P., überein. Er widersprach den Ausführungen der Staatsanwältin und der Rechtsanwältin des Opfers nicht.

M. beging während mehreren Jahren regelmässig sexuelle Übergriffe auf seine minderjährige Tochter und hat sich auch an seiner Grossnichte vergangen. Zudem soll er vor 13 Jahren seine damals 14- und 15-jährigen Schwägerinnen sexuell belästigt haben. Diese beiden Vorfälle blieben jedoch unerkannt und gelten heute als verjährt.

1994 wurde der Täter wegen sexuellen Handlungen mit seiner Tochter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre festgelegt. M. erhielt damals die Weisung, sich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen. Doch der Täter brach die Therapie ersatzlos ab und wurde noch während seiner Probezeit wieder rückfällig.

Verminderte Zurechnungsfähigkeit

M. lebt getrennt von seiner ersten Frau. Die Tochter und sein Sohn besuchten ihn alle zwei Wochen und verbrachten die Ferien mit ihrem Vater. Dem Täter wurde unterdessen das Besuchsrecht entzogen. Zu den beischlafähnlichen Handlungen kam es meistens am Samstagmorgen, wenn seine jetzige Frau ausser Haus war. Der Täter bestätigte, dass sich der Sohn zu den Tatzeiten im selben Zimmer befand.

«Ich habe nie richtig wahrgenommen, welchen Schaden ich meiner Tochter zugefügt habe. Heute tut mir alles sehr Leid», sagte M. Ein psychologisches Gutachten stellt beim Täter eine leichte bis mittlere Verminderung der Zurechnungsfähigkeit fest. M. habe Defizite in der Persönlichkeitsentwicklung und nur ein ungenügend ausgebildetes Unrechtsempfinden. Der Angeklagte verharmlose die Handlungen und mache sie zu einfachen Zärtlichkeiten. Eine Rückfallgefahr könne nur durch eine Psychotherapie vermindert werden, meinen die Experten.

Der Verteidiger von M., Pierre-Henri Gapany, betonte den Therapiewillen und das gute Verhalten seines Mandanten im Verfahren. Er habe alles sofort zugegeben und zeige echte Reue für seine Handlungen. Seit einem halben Jahr geht der Angeklagte wieder regelmässig in Therapie.

Auf Grund der verminderten Zurechnungsfähigkeit reduzierte das Gericht unter dem Präsidenten Reinold Reamy die Strafe von 33 Monaten auf 22 Monate.

Starker psychischer Druck

Die Psychotherapeutin des Opfers, Luzia Aebischer, bestätigte, dass P. psychisch destabilisiert sei und eine längere psychotherapeutische Behandlung brauche.

Nach Angaben des Angeklagten hat sich die Tochter gegen seine Handlungen nie zur Wehr gesetzt. Die Frage stellte sich, ob die Tat unter sexueller Nötigung einzuordnen sei. Die Substitutin der Staatsanwältin, Nora Seravalli, betont diesbezüglich, der Täter habe zwar keine explizite Gewalt angewendet, das Opfer jedoch unter starken psychischen Druck gesetzt. Die enge Beziehung zum eigenen Vater ziehe eine emotionale und soziale Abhängigkeit mit sich, die jegliches Nachgeben und Schweigen des Kindes rechtfertige. M. hat seiner Tochter gedroht, wenn sie etwas sage, müsse er ins Gefängnis.

Das Gericht verurteilte M. wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und wegen mehrfacher sexueller Nötigung eines Kindes. Zudem ordnete es den Vollzug der 1994 verhängten bedingten Freiheitsstrafe an. Der Täter hat dem Opfer eine Genugtuung von 12 000 Franken zu bezahlen und übernimmt die Behandlungs- und Verfahrenskosten und die Gerichtsgebühren.

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