Da ist etwas schiefgelaufen: In einem Freiburger Anwaltsbüro war das Gesuch einer Klientin für eine Fristerstreckung liegen geblieben–und kam darum mit einem Tag Verspätung beim Gericht an. Der Anwalt und die Klientin rekurrierten bis vor das Freiburger Kantonsgericht: Sie forderten, die Fristerstreckung sei trotzdem zu prüfen, da der Ausgang des Falls für die Klientin sehr wichtig sei. Der Anwalt sagte, dass eine Hilfskraft das Gesuch nicht in den Umschlag gesteckt und zur Post gebracht habe, obwohl er die Frist auf dem Dossier notiert gehabt habe. Warum die Hilfskraft dies unterlassen habe, wisse er nicht. Das Kantonsgericht hat nun entschieden, dass der Rekurs unzulässig ist, und hat das Gesuch um eine Fristerstreckung zurückgewiesen. Fristen seien in der Jurisprudenz wichtig und einzuhalten. Gerade von Anwälten könne verlangt werden, dass sie diese Fristen kennten–und es sei an ihnen, ihr Personal entsprechend zu instruieren. Im vorliegenden Fall sei es zudem um einen Rekurs gegen einen Schlussentscheid gegangen; also müsse der Anwalt noch mehr Gewicht auf die Fristen legen. Die Klientin muss die 430 Franken Verfahrenskosten übernehmen. Sie könnte den Fall noch vor das Bundesgericht ziehen. njb
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