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Zu wenig gearbeitet – keine Einbürgerung für Somalier

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Autor: Pascal Jäggi

FreiburgWährend sechzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat ein heute 60-jähriger Somalier insgesamt nur ein Jahr gearbeitet. Zu wenig für eine Einbürgerung, befand der grosse Rat und verweigerte ihm diese am 18. Juni 2009. Zu Recht, wie die Verwaltungsabteilung des Kantonsgerichts jetzt befand. Berufliche Integration sei ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Integration, hält das Kantonsgericht im Entscheid fest, der diese Woche publiziert wurde.

Der Mann folgte seiner Familie 1993 in die Schweiz (die Mutter und ihre vier Kinder kamen bereits ein Jahr früher). Alle stellten einen Asylantrag, der abgewiesen wurde. Die Familie konnte jedoch vorübergehend in der Schweiz bleiben, da eine Rückführung laut Bundesamt für Migration nicht zumutbar gewesen wäre. 2005 wurden die vier Mädchen eingebürgert. Auch die Eltern stellten damals für sich und die beiden dazugestossenen, hier geborenen Kinder ebenfalls Anträge.

Das Bundesamt für Migration erteilte grünes Licht, doch die Einbürgerungskommission des Grossen Rates sprach sich gegen eine Einbürgerung aus.

Mangelhafte Integration

Der Grosse Rat folgte der Kommission. Als Grund führte die Kommission die mangelhafte Integration des Familienvaters an, der in sechzehn Jahren an sechs Arbeitsorten höchstens fünf Monate am Stück gearbeitet hat. Negativ fiel auch auf, dass die Familie 2005 Schulgelder in der Höhe von 6000 Franken entgegengenommen hat, ohne das Sozialamt zu informieren.

Der Somalier hat gegen den Entscheid rekurriert. Er hielt fest, dass die finanzielle Situation kein Grund für eine Ablehnung sein könne, bei einer Erteilung aus humanitären Gründen. Er habe auch nicht bewusst Geld unterschlagen und diese Summe bereits wieder zurückbezahlt. Doch das Kantonsgericht stützt den Grossen Rat. Es sei unklar, welche die humanitären Gründe für die Erteilung des Bürgerrechts wären. Die mangelhafte Integration sei offensichtlich.

Das Kantonsgericht hält schliesslich fest, dass die Ehefrau und die beiden Kinder einen unabhängigen Antrag auf Einbürgerung stellen können.

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