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Zusätzliche Sozialabzüge?

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Zusätzliche
Sozialabzüge?

Eltern sollten für ihre unterhaltspflichtigen Kinder, die sich in einer Lehre oder im Studium befinden, zusätzliche Sozialabzüge vornehmen können. Dies fordert ein FDP-Grossrat; der Staatsrat winkt ab.

6000 Franken sollten die Eltern zusätzlich zu den üblichen Sozialabzügen pro Kind geltend machen können, wenn es eine Lehre oder ein Studium absolviert. Gar 10 000 Franken, wenn dieses unterhaltspflichtige Kind die Lehre oder das Studium ausserhalb des Kantons absolviert und dort eine Unterkunft benötigt. Dies fordert der FDP-Grossrat Marc Gobet aus Romont in einer Motion. In der Begründung seines Vorstosses weist er darauf hin, dass nicht alle Studierenden Stipendien erhalten. Um das Studium ihrer Kinder finanzieren zu können, entscheiden sich gewisse Eltern für einen Zusatzverdienst. Er denkt dabei besonders an Mütter, die erwerbstätig werden. «Dieses Einkommen muss versteuert werden, während dies bei den Stipendien nicht der Fall ist», hält er fest. Ein zusätzlicher Sozialabzug wäre seiner Ansicht nach eine gerechte Kompensation für diejenigen Familien, welche die Ausbildung über einen Zusatzverdienst finanzieren.

Würden solche zusätzlichen Sozialabzüge zugelassen, würde der Kanton einen Steuerausfall von zehn Millionen Franken erleiden. Laut Staatsrat zählt der Kanton Freiburg rund 16 333 Studierende in den Kollegien, Fachhochschulen und Universitäten. Inbegriffen sind dabei auch 1308 Studierende an Hochschulen anderer Kantone.

Der Staatsrat empfiehlt dem Grossen Rat, diese Motion abzulehnen. Er ist der Auffassung, dass die Ausbildungskosten nicht über die Steuern, sondern in erster Linie über die Stipendien berücksichtigt werden müssen. Er daran, dass die Sozialabzüge für Kinder, die im Jahre 2000 noch je 3400 Franken pro Kind resp. 4400 Franken ab dem dritten Kind betragen haben, neu auf 7000 resp. 8000 Franken angehoben werden, zumindest für die unteren und mittleren Einkommen.

Weiter gibt der Staatsrat zu verstehen, dass die Studierenden ermutigt werden, ihr Studium im Kanton zu absolvieren. Ausserdem möchte er nicht zwischen einem Studium im und ausserhalb des Kantons unterscheiden. In jedem Einzelfall müssten Bestätigungen verlangt werden, was zu noch mehr Steuerbürokratie führen würde. Auch gibt er zu bedenken, dass die Hochschulen von Lausanne, Bern und Neuenburg für gewisse Studierende aus Randregionen näher gelegen sind als jene von Freiburg. In solchen Fällen wäre es nicht gerechtfertigt, zwischen inner- und ausserkantonalen Ausbildungen zu unterscheiden. Weiter kann der Antwort des Staatsrates entnommen werden, dass in zehn Kantonen ein spezieller Abzug für ausserkantonale Ausbildungskosten geltend gemacht werden kann.

Der Grosse Rat wird die Motion voraussichtlich in der September-Session behandeln. az

Der 31. Dezember
ist massgebend

Ein Steuerpflichtiger kann für sein Kind einen Sozialabzug geltend machen, wenn er am 31. Dezember des betreffenden Steuerjahres für dieses Kind immer noch unterhaltspflichtig war. Seit der Einführung der einjährigen Gegenwartsbesteuerung im Jahre 2001 gilt der 31. 12. für zahlreiche Veranlagungselemente wie Zivilstand, Vermögensstand oder Anspruch auf Sozialabzüge als Stichtag.

Daran erinnert der Staatsrat in seiner Antwort auf eine Anfrage der SP-Grossrätin Valérie Piller. Die junge Politikerin aus Gletterens gab in ihrem Vorstoss zu bedenken, dass die Eltern keinen Sozialabzug mehr geltend machen können, wenn ihr Kind die Ausbildung im August abschliesst. Sie wollte deshalb vernehmen, weshalb der Abzug nicht anteilmässig berücksichtigt werden kann.

Die Vorgehensweise mit dem 31. Dezember als Stichtag werde bei allen Kantonen und beim Bund so angewandt. Den Eltern werde aber auch der volle Sozialabzug gewährt, wenn das Kind am Ende des Jahres geboren werde. az

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