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Zusatzstrafe von sechs Monaten bedingt wegen Hanfhandels

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Autor: Lukas Schwab

Murten Der Angeklagte André Fürst hat sich in den Jahren 2003 bis 2005 in seinem Laden in Biel der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. In der Begründung des Urteils hielt Gerichtspräsident Markus Ducret fest, der Vorwurf sei mit harten, verifizierbaren Fakten unterlegt.

So erzielte Fürst gemäss Buchhaltung von Anfang 2003 bis zur Schliessung des Ladens Mitte Februar 2005 einen Umsatz von rund 2,53 Millionen Franken durch den Verkauf von Hanfblüten. Laut eigenen Aussagen war er sich bewusst, wozu die verkauften Hanfblüten verwendet wurden. Der THC-Gehalt der Blüten sei zwar nicht sehr hoch, aber dennoch deutlich über dem Grenzwert von 0,3 Prozent gewesen, so der Gerichtspräsident.

Freispruch in allen anderen Anklagepunkten

Bezüglich des Vorwurfs, Fürst habe nach der Schliessung des Ladens über Lieferanten weiterhin Hanfblüten verkauft, stand Aussage gegen Aussage. «Das Gericht hält die Aussagen von Fürst für glaubwürdiger als jene des Belastungszeugen», so Ducret. Man habe sich deshalb im Zweifel für den Angeklagten entschieden und spreche Fürst frei.

Der Vorwurf, Fürst habe Konsumhanf an den Laden «Growland» in Bern geliefert, ist laut Ducret sehr lückenhaft. Die Belastungszeugen seien zudem durch widersprüchliche Aussagen unglaubwürdig, weshalb das Gericht auch hier auf Freispruch entschieden habe. Ein Freispruch erfolgte auch bezüglich des Hanffeldes in Murten, wo die Vorwürfe laut Ducret sehr vage waren.

Nicht aus Gewinnsucht gehandelt

Da es sich um eine Zusatzstrafe zum Urteil aus dem Jahre 2005 handelt, galt es die damals ausgesprochenen 29 Monate Gefängnis im Strafmass zu berücksichtigen.

Laut Ducret handelt es sich um ein eher schweres Verschulden. Strafmildernd wirke, dass es sich um weiche Drogen handle und Fürst nicht aus Gewinnsucht, sondern eher aus Idealismus gehandelt habe. Als Vergleich bezog sich Ducret bezüglich Strafmass auf den Fall «Cannabioland»: Hier wurde eine Ausgangsstrafe von 42 Monaten ausgesprochen, wobei der Umsatz bedeutend höher war als bei Fürst. «Das Gericht hat deshalb entschieden, dass eine Gesamtstrafe von maximal 36 Monaten angemessen ist», so der Gerichtspräsident. Damit wurde zur bereits ausgesprochenen Strafe, die Fürst derzeit verbüsst, eine Zusatzstrafe von sechs Monaten bedingt mit einer Probezeit von 4 Jahren verfügt. Da Fürst teilweise freigesprochen wurde, teilen sich der Angeklagte und der Staat Freiburg die Gerichtskosten.

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