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Zwangsadoptierter Mann erhält vor Bundesgericht Recht

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Ein vor 1981 behördlich fremdplatziertes Kind gilt laut Bundesgericht auch nach einer Adoption durch die Pflegeeltern als fremdplatziert. Wurde es von den Adoptiveltern beeinträchtigt, besteht Anspruch auf den Beitrag für Opfer fürsorgerischer Fremdplatzierungen.

Konkret geht es um einen Mann, der seiner Mutter 1967 nach der Geburt weggenommen wurde. Er wurde in eine Pflegefamilie platziert, die ihn als Zweieinhalb-Jährigen adoptierte. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Im Vorschulalter und auch danach wurde das Kind von seinen Adoptiveltern schwer geschlagen. Zudem beuteten diese seine Arbeitskraft auf dem Bauernhof aus. Das Gesuch des Mannes um einen Solidaritätsbeitrag für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen in der Schweiz vor 1981 wies das Bundesamt für Justiz 2019 ab.

Laut Bundesgericht ist aus der Sicht eines fremdplatzierten Kindes die «eigene» Familie jene, in die es geboren wurde. Die Pflegefamilie bleibe eine «fremde», auch wenn eine Adoption erfolge.

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