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Zwei Arbeitgeber – was ist mit der Pensionskasse?

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Ratgeber Versicherung

Ich arbeite drei Tage pro Woche bei einem neuen Arbeitgeber und habe den alten Job auf zwei Tage reduziert. Muss ich der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers beitreten oder bleibe ich bei der alten Pensionskasse?D.T.

 

 Die Frage, welchen Pensionskassen man im Fall von Teilzeitjobs bei zwei Arbeitgebern unterstellt ist, muss je nach Höhe der beiden Löhne unterschiedlich beantwortet werden. Wenn das Jahreseinkommen bei jedem der beiden Arbeitgeber weniger als 20 880 Franken (2012 massgebender AHV-Lohn) beträgt, die beiden Löhne zusammengerechnet aber auf diesen Betrag kommen, so können Sie sich bei der Auf-fangeinrichtung oder bei demjenigen Arbeitgeber für den gesamten Verdienst versichern lassen, dessen Pensionskassenreglement dies zulässt. Beträgt das Jahreseinkommen bei einem Arbeitgeber weniger als 20 880 Franken und beim anderen mehr als diesen Betrag, so müssen Sie sich grundsätzlich bei demjenigen Arbeitgeber versichern, bei dem Sie mehr als 20 880 Franken verdienen. Falls dessen Pensionskassenreglement es vorsieht, können Sie auch den Verdienst beim anderen Arbeitgeber dort versichern. Wenn Sie beim Arbeitgeber der alten Pensionskasse weniger verdienen und in dessen Pensionskasse verbleiben wollen, so muss dies im Reglement vorgesehen sein; zudem dürfen Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dem nicht entgegenstehen. Falls das Jahreseinkommen bei beiden Arbeitgebern mehr als 20 880 Franken beträgt, können Sie sich für beide Tätigkeiten bei der alten Pensionskasse versichern lassen, sofern deren Reglement das vorsieht und Ihr neuer Arbeitgeber sowie dessen Pensionskassenreglement dies erlauben. Zur Beantwortung Ihrer Frage müssen Sie also die beiden Pensionskassenreglemente sorgfältig studieren. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine Versicherung bei der Auffangeinrichtung in Betracht gezogen werden könnte und eine freiwillige Versicherungsmöglichkeit analog eines Selbständigerwerbenden gemäss BVG besteht (Art. 46).

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