Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Zwei Urteile wegen Bauten für eine Waldspielgruppe

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

 

Ein Waldeigentümer hat auf seiner Parzelle ein paar Einrichtungen für eine Waldspielgruppe installiert. Er, wie auch die Spielgruppenleiterin, sind deswegen nun verurteilt worden.

Er meinte es gut, der Waldbesitzer aus dem Sensebezirk, der einen Teil seines Eigentums einer Waldspielgruppe zur Verfügung stellte. Damit sich die Gruppe wohlfühlt, hat er zwischen März 2019 und Dezember 2020 in seinem Waldstück ein paar Sachen eingerichtet: eine Holzkonstruktion mit Garderobenhaken, einen grossen Umstand auf Betonfundamenten von drei auf drei Metern mit einem Dach sowie meterlange Zäune aus Metalldrähten und -gittern. Dazu kam ein massiv gebautes Plumsklo und eine Schaukel. Doch dies war nicht gesetzeskonform. Der 73-Jährige wurde deshalb von den Behörden aufgefordert, den Unterstand, die Schaukel, das Klo und die Zäune wieder zu räumen. Ebenso sollte er die Spielsachen, Tische und «alle waldfremden Materialien» aus dem Wald räumen. Der Waldbesitzer kam dieser Aufforderung nicht nach.

Jetzt hat ihn die Freiburger Staatsanwaltschaft via Strafbefehl wegen Vergehens und wegen Übertretens gegen das Bundesgesetz über den Wald verurteilt. Das Urteil lautet auf eine bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu 130 Franken sowie eine Busse von 400 Franken. Die Busse ist eine Kombination von diesem Verfahren (100 Franken) und einer anderen Verurteilung. Damals ging es um einen ähnlichen Sachverhalt, und er wurde wegen Verstosses gegen das Raumplanungs- und Baugesetz verurteilt. Zusätzlich zur Busse muss der Verurteilte Gebühren und Dossierkosten von 174 Franken bezahlen.

Zweite Verurteilung

Nicht nur der Waldbesitzer ist verurteilt worden. Auch die Leiterin der Spielgruppe, die mit dem Waldbesitzer die besagten Einrichtungen erstellt hat, erhielt von den Behörden die Aufforderung, gewisse Bauten wieder zu entfernen; weigerte sich aber. Und auch sie wurde wegen des Vergehens und der Übertretung gegen das Bundesgesetz über den Wald verurteilt. Eine weitere Parallele zum Waldbesitzer: Auch sie hatte wegen eines ähnlichen Delikts bereits eine Busse wegen Übertretung gegen das Raum- und Baugesetz erhalten.

Dieses Mal verurteilte sie die Staatsanwaltschaft zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen von je 30 Franken, einer Busse von 100 Franken und einer Verbindungsbusse zur zweiten Verurteilung von weiteren 100 Franken. Zu diesen 200 Franken kommen Dossierkosten und Gebühren von 175 Franken.

Kommentar (1)

  • 12.04.2023-Portmann Adolf

    Wo sind wie heute.Es ist sicher gut dass die kleinen Schüler in einen Waldspielplatz gehen können und diesen auch benützen können

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema