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Zweisprachigkeit und Arreste für Jugendliche im neuen Justizgesetz

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In Verfahren bei Gerichten mit gesamtkantonaler Zuständigkeit sollen sich Parteien künftig immer in Französisch und Deutsch äussern können.
Aldo Ellena/a

Vor einer Gerichtsbehörde, die für den ganzen Kanton zuständig ist, kann eine Partei künftig in beiden Amtssprachen Eingaben machen. Und für straffällige Kinder unter 15 Jahren wird ein Disziplinararrest möglich. Diese Neuerungen sieht das Freiburger Justizgesetz vor.

Bei Verfahren vor einem Gericht mit kantonaler Kompetenz sollen die Parteien ihre Eingaben unabhängig von der Verfahrenssprache in Französisch und in Deutsch machen können. Dies sieht eine Änderung des Justizgesetzes vor, welche der Staatsrat nun dem Grossen Rat vorgelegt hat. Es braucht dazu auch eine Anpassung im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

Die nun vom Staatsrat vorgeschlagene Änderung geht auf eine Motion der Grossräte Grégoire Kubski (SP, Bulle) und Pierre Mauron (SP, Riaz) zurück. Diesen Vorstoss hiess der Grosse Rat letzten Oktober einstimmig gut. Auch sämtliche befragten Gerichtsbehörden hatten sich mit der Änderung einverstanden erklärt. Selbst das Bundesgericht hatte sich zweimal zur Sprachenfrage an den Freiburger Gerichten geäussert. Ihm zufolge ist die freie Wahl der Amtssprache im Umgang mit Behörden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt, ein allgemeines und einheitliches Prinzip.

Freiheit in der mündlichen Sprache

Der Gesetzesentwurf, den der Staatsrat dem Parlament nun unterbreitet, geht sogar noch etwas weiter als in der Motion verlangt. So soll sich die Freiheit in der Sprache nicht allein auf schriftliche Eingaben beschränken. Vielmehr soll das Gesetz den Parteien auch erlauben, sich mündlich in der Amtssprache ihrer Wahl an die Behörden zu wenden. Der Staatsrat stützt sich dabei auch auf die Kantonsverfassung. 

Um sicherzugehen, dass das Prinzip auch wirklich lückenlos umgesetzt wird, schlägt der Staatsrat noch eine zusätzliche Erweiterung gegenüber der Motion vor. So solle der Ausdruck «im Rechtsmittelverfahren» gestrichen werden. Nur so sei nämlich gewährleistet, dass eine Partei sich auch zweitinstanzlich in der Amtssprache ihrer Wahl an die Gerichtsbehörde wenden kann, deren Gerichtsbarkeit sich sonst nicht auf den ganzen Kanton erstreckt. 

Als Antwort auf die Motion hatte der Staatsrat bereits betont, dass auf alle Fälle bei der Wahl von Magistratspersonen in Zukunft ein spezielles Augenmerk auf die sprachlichen Fähigkeiten zu richten sei.

Jugendarrest wird möglich

Eine zweite Änderung des Justizgesetzes betrifft die Möglichkeiten zur Sanktion bei Minderjährigen unter 15 Jahren. Eine Motion der Grossrätinnen Francine Defferrard (Die Mitte, Villars-sur-Glâne) und Antoinette de Weck (FDP, Freiburg) hatte festgestellt, dass verurteilte Minderjährige mit schwerer Disziplinlosigkeit sich dem Vollzug von Sanktionen einfach entziehen können. Das sei unbefriedigend, ja frustrierend, hielten sowohl die Motionärinnen als auch der Staatsrat fest. Mit der Gesetzesänderung soll nun diese Lücke geschlossen werden.

So sieht das Gesetz neu die Möglichkeit vor, Disziplinararreste anzuordnen. Dies würde die Autorität der Jugendrichterinnen und Jugendrichter stärken, schreibt der Staatsrat in seinen Ausführungen zum Gesetzesentwurf. Der Disziplinararrest kann bis zu zehn Tagen dauern und sollte in der Strafanstalt Les Léchaires in Palézieux erfolgen. Der Grosse Rat hatte im Mai 2019 dieses Prinzip mit 67 gegen 20 Stimmen unterstützt. Der Staatsrat hält aber fest, dass ein solcher Arrest nur die Ultima Ratio darstellen dürfe. Und wenn etwa aus Platzmangel in einer Anstalt der Arrest nicht unmittelbar vollzogen werden könne, sei davon abzusehen, weil sonst die erhoffte erzieherische Wirkung ausbleiben könnte.

Nur noch eine Kommission im Arbeitsrecht

Eine weitere Änderung im Justizgesetz sieht der Staatsrat im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Mann und Frau vor. Es geht dabei vor allem um das Arbeitsrecht. Im Kanton Freiburg gibt es nämlich zwei verschiedene Schlichtungsstellen. In einem rein arbeitsrechtlichen Bereich amtet die Präsidentin oder der Präsident des Arbeitsgerichts. Wenn es aber um die Gleichstellung von Mann und Frau geht, kommt eine spezielle Kommission zum Einsatz, wobei Arbeitgebende und Arbeitnehmende sowie Männer und Frauen gleich vertreten sein müssen.

Diese Aufteilung hat bisher oft dazu geführt, dass Ansprüche in einem arbeitsrechtlichen Fall nicht in einem einzelnen Verfahren behandelt werden können. Dies soll sich nun im Gesetz ändern, indem eine einzige Schlichtungskommission zuständig wird. Wenn nun diese Kommission, die sich bisher nur mit Gleichstellungsfragen am Arbeitsplatz beschäftigte, weitere Zuständigkeiten aus dem Arbeitsrecht erhält, so müssten von deren Mitgliedern zusätzliche Fachkenntnisse auf diesen Gebieten verlangt werden, hält der Staatsrat fest.

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