Das Bundesgericht gab dem Kanton Freiburg recht und hob ein Urteil des Kantonsgerichtes auf. Dieses hatte dem Amt für Strafvollzug die Kompetenz abgestritten, eine bedingte Strafentlassung verordnen zu dürfen. Die Justizdirektion, der Staatsrat und die Staatsanwaltschaft hatten gegen den Entscheid Beschwerde eingelegt. Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Rechte eines Inhaftierten auch dann gewahrt werden, wenn er sich mit seinem Gesuch zuerst an ein Amt richtet. Dies, weil die Möglichkeit eines Weiterzugs an eine richterliche Instanz gewahrt bleibt. fca
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