Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

DNA-Entnahme: Viele Möglichkeiten, striktes Löschen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Wer eines Verbrechens oder eines Vergehens verdächtigt wird, bei dem kann die Polizei eine DNA-Probe einfordern. Das steht im DNA-Profil-Gesetz. Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsentzug bedroht sind, Vergehen werden mit Gefängnis bis drei Jahre oder Geldstrafe sanktioniert.

Im Gegensatz zu anderen Ländern kenne die Schweiz damit eine «verhältnismässig breite Möglichkeit, DNA-Profile zu erstellen und in der Datenbank abzugleichen», sagt Christian Linsi vom Bundesamt für Polizei. In einigen Ländern könnten nur richterliche Behörden DNA-Entnahmen anordnen. Andere gäben einen Katalog mit bestimmten Vergehen und Verbrechen vor, bei denen eine DNA-Probe möglich sei.

«In der Schweiz herrscht im Gegenzug eine strikte Lösch-Regelung», sagt Linsi: Zeigt sich im Verlaufe des Verfahrens, dass jemand unschuldig ist, wird dessen DNA-Profil aus der DNA-Datenbank gelöscht; ebenso bei einem Freispruch vor Gericht. Und bei einer Verurteilung wird das DNA-Profil je nach Strafmass nach einiger Zeit von Amtes wegen gelöscht – so wie auch im Todesfall.

In der Schweiz kann die Polizei eine DNA-Probe anordnen. Die betroffene Person kann sich mit einem Rekurs dagegen wehren; in diesem Fall entscheidet die Untersuchungsbehörde.

Nur vom Bund anerkannte Labors dürfen DNA-Profile erstellen. Aus einem Wangenschleimhautabstrich ein DNA-Profil zu erstellen, kostet rund 200 Franken; wenn auf Gegenständen vom Tatort nach DNA-Spuren gesucht wird, kann dies 500 Franken und mehr kosten. njb

Meistgelesen

Mehr zum Thema