Ein Bauer, in dessen Stall eine Tierseuche auftritt, wird mit einem Auslieferverbot für seine Milch belegt. Dabei handelt es sich um einen Realakt, die Handlung einer Behörde, nicht aber um einen formellen Entscheid. Der Unterschied: Gegen einen Realakt war bisher in Freiburg keine Beschwerde möglich. Dies ändert sich nun, hat doch der Grosse Rat eine Motion mit 91 gegen 1 Stimme angenommen, welche das Beschwerderecht in das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege aufnimmt.
uh
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