Momentan ist das Landstück in der Stadt Freiburg zwischen der Giessereistrasse (Route de la Fonderie), den Eisenbahngeleisen und der TPF-Schneise von allerlei Pflanzen überwuchert, bald könnte dort aber ein gepflegter Park mit drei Gebäuden entstehen. Die Villars Holding will gemeinsam mit dem Baukonzern Implenia das Projekt Parc de la Fonderie bauen. Geplant sind über 200 Wohnungen in verschiedenen Grössen. Die Autos werden in einem unterirdischen Parking mit 156 Plätzen untergebracht.
Gleichzeitig will der Freiburger Gemeinderat die Giessereistrasse neu gestalten: Die Strasse soll beidseits Velostreifen sowie eine Busspur erhalten. Dazu werden 17 Parkplätze aufgehoben. Denn die Freiburger Agglomeration plant, die städtische Buslinie 7 zu verlängern. Momentan führt diese nur bis zur Haltestelle Cliniques, später soll sie durch das Beaumontquartier nach Villars-sur-Glâne führen.
Damit der Verkehr auf der Giessereistrasse flüssig läuft und die Busse nicht im Stau stecken bleiben, will der Gemeinderat den Autos verbieten, vor dem Konzertlokal Fri-Son nach links in die Industriestrasse einzubiegen. Das hat die Villars Holding auf den Plan gebracht: Denn damit könnten die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner des Parc de la Fonderie nicht von der Giessereistrasse zu ihrem Parkhaus fahren. Sie hat gegen das Ansinnen rekurriert. Das Unternehmen argumentierte, der Umweg, den die Bewohner auf sich nehmen müssten, sei ein gewichtiger Eingriff in das Eigentumsrecht.
Das Freiburger Kantonsgericht hat den Rekurs nun jedoch abgewiesen. Die Agglomeration sehe vor, dass die Giessereistrasse eine wichtige Verkehrsachse werde, um die Innenstadt vom Verkehr zu entlasten. Daher werde auf dieser Strasse der Busverkehr favorisiert. Dazu müsse der Verkehr flüssig sein und dürfe nicht von Autos aufgehalten werden, die links abbiegen wollen und warten müssen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern des Parc de la Fonderie sei es hingegen ohne weiteres zuzumuten, einen Umweg auf sich zu nehmen, um nach Hause zu kommen.
Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 603 2016 186