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14 Monate für Therapeut

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Autor: Myriam Schuler

FreiburgDer Energietherapeut N. behandelte die junge L. während mehrerer Jahre. Mit der Zeit entstand ein intimes Liebesverhältnis, Bild- und Filmaufnahmen erotischer und pornographischer Art dokumentieren die Therapie. Als N. ein Buch mit L.s Geschichte veröffentlichen will und sich weigert, Filme und Fotos herauszugeben, entscheidet sich L., ihn anzuzeigen. Er musste sich wegen Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses, Drohung, Nötigung, Pornographie sowie Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz verantworten. Gestern Freitag fällte das Strafgericht des Saanebezirks, unter Präsident Peter Rentsch, sein Urteil.

Abhängigkeit ist zentral

«Mein Mandant ist ein esoterisch einfühlsamer Therapeut und hat nach bestem Gewissen gehandelt», plädierte die Verteidigung. L. habe darauf bestanden, von N. behandelt zu werden, und sie habe in der Regel die Initiative zu sexuellen Handlungen ergriffen. Zwischen N. und L. habe sich eine Freundschaft entwickelt, die L. gut getan habe. Sie bestätige das selbst in unzähligen SMS und E-Mails. Ausserdem sei L. eine starke, eigenständige Frau, von einem Abhängigkeitsverhältnis könne nicht die Rede sein. Auch gedroht habe der Angeklagte nie. N. selbst sieht nicht ein, wie L. dazu kommen konnte, ihn anzuzeigen, nach allem, was er für sie getan habe.

Ganz anders war Alessia Chocomeli-Lisibachs Standpunkt. Die Substitutin der Staatsanwältin sprach von einem massiven Abhängigkeitsverhältnis. Der Therapeut sei von seiner Patientin idealisiert worden. Das verstärke das Bild einer abhängigen Frau. Dabei sei nicht relevant, dass L. die Intimität zugelassen habe, vielmehr sei zu ergründen, wieso sie das getan habe. Für Chocomeli-Lisibach war klar, dass die Beweggründe in der Abhängigkeit von L. gegenüber N. lagen. Der Angeklagte habe bewusst darauf hingearbeitet, dass L. seine Wünsche erfülle.

Die Anwältin der Klägerin erinnert an den Therapiegrundsatz, wonach sexuelle Beziehungen im Rahmen einer Therapie in jedem Fall tabu seien. Dieser Grundsatz gelte für alle Arten von Therapien, auch wenn sie, wie jene von N., nicht bewilligungspflichtig seien. L. sei ein verzweifelter und verliebter Therapeut gewesen, der L. systematisch zu beeinflussen versucht habe.

Vorwürfe bestätigt

Das Gericht befand den Angeklagten in fast allen Punkten für schuldig. Mit der Zeit sei immer deutlicher geworden, wie sehr L. dem Therapeuten gefallen habe. L. ihrerseits habe geglaubt, sie könne ohne N. nicht leben, und dieser habe das ausgenutzt. Einzig vom Vorwurf, er habe gegen das Gesundheitsgesetz verstossen, wurde N. freigesprochen. Das Strafmass beträgt 14 Monate bedingte Freiheitsstrafe. Ausserdem schuldet N. der Klägerin eine Genugtuung von 3000 Franken.

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