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37 km/h zu viel auf der Autobahn – Führerausweis weg

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Seit 1981 besass A.X. ihren Führerschein. Am 20. März 1997 musste sie ihn wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand für zwei Monate abgeben. Keine zwei Jahre später, am 22. Januar 1999, war A.X. mit ihrem Wagen auf der A 12 mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h unterwegs -an einer Stelle, an der 80 als Höchstgeschwindigkeit gekennzeichnet war. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr entzog der Lenkerin für die 37 Stundenkilometer Übertretung den Ausweis erneut für zwei Monate.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A.X. beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, «die Sache nochmals zu überprüfen», denn sie sei aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen.

Leichte und schwere
Vergehen

Gemäss dem Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SVG) kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrer Verkehrsregeln verletzt hat. In leichten Fällen reicht eine Verwarnung zur Ahndung, bei schwereren Vergehen muss der Ausweis entzogen werden. Bei der Beurteilung der Schwere gilt in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und des Verschuldens. Daneben wird aber auch die Vergangenheit des Lenkers zur Bewertung miteinbezogen.

Auf der Autobahn müssen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 15 km/h verwarnt werden. Zwischen 30 und 35 km/h liegt die Spanne für einen fakultativen Ausweisentzug, darüber ist der Entzug obligatorisch.

Sechs statt zwei Monate
Entzug

Mit der Übertretung um 37 km/h stuft das Verwaltungsgericht den Fall von A.X. als «schwerwiegend» ein, womit ein Führerausweisentzug obligatorisch sei. Die Dauer des Entzugs beträgt gemäss dem SVG mindestens einen Monat oder mindestens sechs Monate, «wenn dem Führer der Ausweis wegen einer Widerhandlung entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat».

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieser Überlegungen die Beschwerde von A.X. ab- und den Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr ist der Argumentation des Verwaltungsgerichtes gefolgt und hat der Beschwerdeführerin schliesslich den Ausweis für sechs Monate entzogen.

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