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Keine Zweitwohnungen mehr in Charmey

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Ein Amerikaner hatte ein Baugesuch für ein Chalet in Charmey eingereicht. Er gab dabei an, dass es sich um eine Erstwohnung handle. Am 27. Juli 2012 erhielt er die Bewilligung, und die Bauarbeiten begannen. Doch Nachbarn intervenierten beim Oberamtmann des Greyerzbezirks: Der Mann liess auf der Privatstrasse, welche ihnen gehört, ohne Baubewilligung Verankerungen für eine Sicherheitswand errichten. Der Oberamtmann verlangte im Februar dieses Jahres ein zusätzliches Baugesuch. Die Nachbarn erhoben Einsprache gegen dieses Gesuch und verlangten, die Bauarbeiten müssten sofort gestoppt werden.

Der Oberamtmann sah keinen Grund, die Arbeiten einstellen zu lassen, so dass die Nachbarn im Mai vor das Kantonsgericht zogen. Sie beschwerten sich auch darüber, dass der Amerikaner die Baubewilligung aufgrund falscher Angaben erhalten habe: Er baue eine Ferienwohnung. Am 28. Mai verbot das Kantonsgericht dem Bauherrn mit einer superprovisorischen Verfügung, die Bauarbeiten weiterzuführen.

Aus Versehen

Der Amerikaner argumentierte gegenüber dem Kantonsgericht, er habe immer die Absicht gehabt, eine Ferienwohnung zu bauen. Er habe bereits im November 2011 von der Kommission für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland die Erlaubnis erhalten, das Grundstück in Charmey zu kaufen, um darauf eine Ferienwohnung zu bauen. Das Feld «Erstwohnung» im Baugesuch sei nur aus Versehen angekreuzt worden. Als er die Baubewilligung erhalten habe, sei zudem noch nicht klar gewesen, wie die Lex Weber angewandt werde. Die Lex Weber ist der Verfassungsartikel, mit dem der Zweitwohnungsbau eingedämmt werden soll. Der Amerikaner argumentierte auch, dass er das Chalet verkaufen müsse, wenn er es nicht als Ferienwohnung nutzen könne.

Die verwaltungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gibt in seinem soeben veröffentlichten Entscheid jedoch den Nachbarn recht: Für denBau einer Zweitwohnung liege keine Baubewilligung vor.Wenn jemand Bauarbeiten ohne Bewilligung ausführe, müsse der Oberamtmann die Arbeiten unverzüglich stoppen lassen.

Das Kantonsgericht gibt den Fall nun wieder an den Oberamtmann des Greyerzbezirks zurück: Dieser müsse nun feststellen, ob der Bauherr eine Erst- oder eine Zweitwohnungbauen wolle. Der Bauherr muss die Verfahrenskostenvon 1500 Franken tragen. njb

Neubau: Helvetia Nostra hat sich gegen Baubewilligung gewehrt

A m 27. Juli 2012 hat ein Unternehmen ein Baugesuch für ein Chalet mit zwei Wohnungen in Charmey eingereicht – eine davon sollte als Ferienwohnung ge nutzt werden. Die Organisation Helvetia Nostra, welche die Zweitwohnungsinitiative lanciert hatte, erhob Einsprache. Der Oberamtmann des Greyerzbezirkes befand aber, Helvetia Nostra sei bei Baugesuchen, die noch im Jahr 2012 eingegangen seien, nicht einspracheberechtigt – und erteilte die Baubewilligung.

Helvetia Nostra zog den Entscheid vor das Kantonsgericht. Dabei unterstrich die Organisation, dass der Oberamtmann nicht bestritten habe, dass es sich beim geplanten Bau um eine Zweitwohnung handle. Da in Charmey bereits mehr als 20 Prozent der Wohnungen Zweitwohnungen seien, dürften keine solchen Neubauten mehr erstellt werden.

Das Kantonsgericht gibt nun Helvetia Nostra recht. Im soeben publizierten Entscheid argumentiert die verwaltungsrechtliche Abteilung, dass die Organisation sehr wohl einspracheberechtigt sei. Der Bauherr habe nach der Eingabe von Helvetia Nostra bekannt gegeben, er werde beide Wohnungen als festen Wohnsitz vermieten. Dies sei in der erteilten Baubewilligung so jedoch nicht vorgesehen. Darum hebt das Gericht die Entscheide des Oberamtmanns auf. Er muss dem Bauherrn nun eine neue Baubewilligung erteilen – für zwei normale Wohnungen. njb

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