Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Bestimmungen zum Rauchverbot müssen noch ergänzt werden

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Autor: walter buchs

Bekanntlich tritt am 1. Januar 2010 im Kanton Freiburg das Rauchverbot auch in den Gaststätten in Kraft. In den im Juni verabschiedeten Ausführungsbestimmungen hatte der Staatsrat bewusst darauf verzichtet, technische Anforderungen für die Belüftung der Raucherräume zu erlassen (FN vom 23. Juni 2009). Er ging davon aus, dass der Bundesrat bei der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes solche beschliessen wird. Um eine landesweit einheitliche Regelung sicherzustellen, sollten diese dann im Kanton massgebend sein.

Nun hat der Bundesrat in dieser Woche die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes auf den 1. Mai 2010 festgelegt und die entsprechende Verordnung genehmigt. Im Gegensatz zum Entwurf, den der Bund im Juni in die Vernehmlassung geschickt hatte, fehlen nun in der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung Richtlinien zur Belüftung von Raucherräumen. Wie die kantonale Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) in einer Medienmitteilung vom Freitag feststellt, wundert man sich in Freiburg darüber, nachdem man dem Entwurf «weitgehend zugestimmt» hatte.

Nachbesserung im Kanton

«Das Fehlen eidgenössischer Richtlinien betreffend die Belüftung von Raucherräumen macht eine erneute Analyse der Situation notwendig.» Dies schreibt die GSD in der gestrigen Mitteilung. Sie werde nun dem Staatsrat in Kürze Belüftungsnormen in Ergänzung zu den Ausführungsbestimmungen des kantonalen Gesetzes vorlegen.

Die Schaffung von Fumoirs ist bekanntlich laut kantonalem Gesetz erlaubt. Im Gegensatz zu anderen Kantonen wie etwa Bern dürfen die Gäste in Freiburger Fumoirs nicht bedient werden, und der Zutritt für unter 16-Jährige ist verboten. Der Staatsrat hatte die Grösse der Raucherräume zudem auf ein Drittel der Betriebsfläche, aber höchstens 60 m2 beschränkt.

Meistgelesen

Mehr zum Thema