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Staat profitiert von Rückerstattungen

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Staat profitiert von Rückerstattungen

Bund finanziert Mutterschaftsurlaub

Seit dem 1. Juli 2005 bezahlt der Bund nach der Geburt eines Kindes eine Mutterschaftsentschädigung. Weil der Staat den Mutterschaftsurlaub seit einigen Jahren kennt, spart er nun Gelder ein.

Hätte der Bund schon im Jahre 2004 einen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub eingeführt, der bekanntlich
über den EO-Ausgleichsfonds (Erwerbsersatz-Ordnung) finanziert wird, so hätte der Staat Freiburg netto 2,13 Millionen Franken eingespart. Rund 300 Mütter haben im Jahre 2004 vom bezahlten Mutterschaftsurlaub (16 Wochen) des Staates profitiert.

Verwendung des Geldes

Mittels eines Postulates haben die SP-Grossrätinnen Solange Berset und Françoise Morel vorgeschlagen, die so eingesparten Gelder für Stellvertretungen von Mitarbeiterinnen der Kantonsverwaltung (inkl. Kantonsspital), die im Mutterschaftsurlaub sind, einzusetzen. Sie stellten nämlich fest, dass die Frauen in Muttschaftsurlaub oft nicht vertreten werden, dies auf Kosten der andern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie möchten zudem, dass die Gemeinden finanziell unterstützt werden, damit sie ihr Angebot an ausserfamiliären Kinderbetreuungseinrichtungen erweitern können.

Ein Gesetz in Vorbereitung

In seiner Antwort erinnert der Staatsrat bezüglich der ausserfamiliären Kinderbetreuung an die neue Kantonsverfassung: «Der Staat bietet in Zusammenarbeit mit Gemeinden und Privaten Betreuungsmöglichkeiten für nichtschulpflichtige Kinder an und kann Betreuungsmöglichkeiten für Schulkinder einrichten. Diese müssen für alle finanziell tragbar sein», zitiert er die Verfassung.

Um ihr nachzuleben, arbeitet der Staatsrat im nächsten Jahr einen Gesetzesentwurf aus und schickt ihn in die Vernehmlassung. Vorgesehen sei, den Entwurf im Sommer 2007 dem Grossen Rat zu unterbreiten, so dass die Vollzugsmassnahmen im Jahre 2008 umgesetzt werden kön-nen und das neue Gesetz am 1. Januar 2009 in Kraft treten kann.
Laut Staatsrat ist es aber nicht möglich, die Einnahmen aus den Rückerstattungen des Bundes direkt zur Finanzierung von ausserfamiliären Betreuungseinrichtungen zu verwenden.

Keinen Anspruch auf Vertretung

Was die Finanzierung der Vertretungen betrifft, gibt der Staatsrat vorerst zu verstehen, dass das Staatspersonal gemäss Gesetz keinen direkten Anspruch auf eine Vertretung hat. «Vorübergehende Anstellungen vorzunehmen, ist ganz klar Sache der Behörde», betont er. Dabei bestätigt er, dass bei Ausfällen infolge Krankheit oder Unfall die Stellen nicht sogleich besetzt werden. «Grundsätzlich muss eine Stelle während zwei Monaten vakant bleiben», hält er fest. Seiner Ansicht nach ist es in vielen Fällen möglich, die Arbeit auf andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen.

Weiter weist der Staatsrat darauf hin, dass die Rückerstattungen des Bundes für den Staat Mehreinnahmen bedeuten, die auch zur Senkung der Kosten für Stellvertretungen beitragen. Eine direkte Verbuchung lehnt er jedoch ab. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass die Gemeinden ebenfalls von den Rückerstattungen profitieren und sie diese Gelder für andere Zwecke verwenden können.
Aufgrund dieser Ausführungen empfiehlt er dem Grossen Rat, dieses Postulat abzulehnen. Das Kantonsparlament wird sich am kommenden Donnerstag mit diesem Vorstoss befassen. az

16-wöchiger Urlaub beim Staat

Nach dem Gesetz über das Staatspersonal beträgt der bezahlte Mutterschaftsurlaub für Mitarbeiterinnen mit unbefristeter Anstellung 16 Wochen. Während dieser Zeit gewährt der Staat Freiburg Lohnfortzahlung.

Weniger grosszügig ist der Mutterschaftsurlaub im Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft, EOG, geregelt. Der Anspruch auf die Entschädigung beginnt am Tag der Niederkunft und endet nach 14 Wochen oder 98 Tagen. Die eidg. Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 Prozent des vor der Niederkunft erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 172 Franken pro Tag.

Die Ausgleichskasse berechnet den Betrag der Mutterschaftsentschädigung gemäss EOG, auf den die Mitarbeiterin des Staates Anspruch hat, und erstattet diesen Betrag dem Kanton Freiburg zurück. az

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