Die Verfassung sieht vor, dass die Mitglieder des Staatsrates und die Oberamtspersonen nicht der Bundesversammlung angehören können. Werden sie allerdings während der laufenden Amtszeit ins Bundesparlament gewählt, so können sie ihr kantonales Mandat noch zu Ende führen. Andererseits dürfen die Mitglieder des Staatsrates weder einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit noch einer anderen mit ihrem Amt unvereinbaren Tätigkeit nachgehen. Sie können maximal drei Amtsperioden absolvieren.Zu diskutieren gab ein Antrag der parlamentarischen Kommission. Sie wollte, dass die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates zu den Sitzungen des Staatsrates eingeladen wird, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Staatsrat und dem Grossen Rat sicherzustellen. Der Staatsrat wehrte sich dagegen. Laut Präsident Claude Grandjean sei dies selbstverständlich und müsse nicht im Gesetz verankert werde. Mit 72 zu 11 Stimmen wurde aber der Komissionsantrag angenommen. az
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