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Bedingte Strafen für «schwere Delikte»

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Bedingte Strafen für «schwere Delikte»

Strafgericht Murten fällt Urteil betreffend Kindsmisshandlung

Das Gericht hat die beiden Angeschuldigten, die diese Woche unter anderem wegen Körperverletzung und Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vor dem Strafgericht des Seebezirks standen, schuldig gesprochen.

Von CORINNE AEBERHARD

«Der Fall ist mir und den Richtern an die Substanz gegangen, das können Sie mir glauben», sagte Gerichtspräsident Markus Ducret gestern nach der Urteilsverkündigung. Es zeige, dass die Behörden sowie die Mitglieder der Gesellschaft versagt hätten. Und er hoffe, er müsse sich nicht allzu häufig mit solchen Fällen befassen, betonte Ducret.

Der Entscheid sei dem Gericht nicht leicht gefallen, und der Fall zeige, dass es «in unserem angeblich gut organisierten Staat soziale Not gibt». Er gab aber auch seiner Hoffnung Ausruck, dass solche Vorkommnisse «uns die Augen öffnen sollen».

Das Gericht hat beide Angeschuldigten in mehreren Punkten für schuldig befunden und je eine bedingte Haftstrafe ausgesprochen. Der Mann erhielt eine achtmonatige Gefängnisstrafe, bedingt auf drei Jahre, die Frau sechs Monate, ebenfalls mit einer Probezeit von drei Jahren. Der Mann muss zudem eine Strafe von 200 Franken bezahlen. Beide Verurteilten müssen weiter solidarisch die Summe von 8000 respektive 6000 Franken als Genugtuung an die beiden Kinder bezahlen. Weiter müssen sie sich an den Gerichtskosten beteiligen.

Teilweiser Freispruch

Der Mann habe sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, befand das Gericht, und auch die Fürsorgepflicht vernachlässigt. Weiter hat er gegen das Transportgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen. Freigesprochen hingegen hat ihn das Gesetz vom Vorwurf versuchter Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern sowie von versuchter sexueller Nötigung.

In seinen Ausführungen sagte der Gerichtspräsident aber, dass dies nicht bedeute, dass die Mädchen (seine Cousinen) nicht Opfer von sexuellen Handlungen gewesen seien. Allerdings seien die Aussagen widersprüchlich gewesen und der Beweis könne nicht erbracht werden. So gelte der Grundsatz: «Im Zweifel für den Angeklagten.»

Freigesprochen wurde der Mann ebenfalls vom Vorwurf, er habe einem Kind gesundheitsschädigende Stoffe verabreicht. Dies aus formellen Gründen. Und auch, was Tätlichkeiten und Drohungen anbelangt, wurde keine Strafe ausgesprochen. Unter anderem, weil die Delikte verjährt sind.

Auch die Frau wurde der einfachen Körperverletzung sowie der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht schuldig gesprochen.
Was die Verletzungen des Mädchens anbelangt (siehe auch FN vom 15. Januar), kam das Gericht zur Überzeugung, dass es diesbezüglich ganz klare Feststellungen von Gutachtern, Experten und Zeugen gebe. Die von den Eltern vorgetragene Version, das damals gut zwei Monate alte Baby habe sich die Verletzungen am Hals selber zugefügt, «kann nicht zutreffen», sagte Gerichtspräsident Ducret. Und er betitelte die Aussagen als «Schutzbehauptungen».
Auch was die vernachlässigte Fürsorgepflicht betrifft, kam das Gericht zu einer klaren Feststellung. Das Kind sei bei der Geburt normal entwickelt gewesen. Als es notfallmässig ins Spital eingeliefert wurde, war es leichter als bei der Geburt.

Was das ältere Kind betraf, welches schwere Verhaltensstörungen aufwies, zeigte sich Gericht «erschüttert, dass das Paar jegliche Schuld verneint hat».

Strafmildernd war, dass eine verminderte Zurechnungsfähigkeit festgestellt wurde.

Fehlende Einsicht

«Es sind schwere Delikte» und sie seien für das Gericht nicht nachvollziehbar, sagte Ducret. «Die Beweggründe blieben im Dunkeln.» Er hielt aber auch fest, dass beide Verurteilten «auf der Schattenseite des Lebens» aufgewachsen seien. Trotzdem bedauerte er, dass sie keine einsichtige Reue gezeigt hätten.

Für die verurteilte Frau, die mittlerweile mit dem dritten Kind schwanger ist, hoffe er das Beste, fügte er an.

Anwalt Daniel Zbinden, der die Interessen der Kinder vor Gericht vertrat, wollte sich nach der Urteilsverkündigung zum Strafmass nicht äussern. Allerdings stellte er unmissverständlich klar, dass «es ein Armuts-
zeugnis ist, dass die Staatsanwaltschaft nicht vertreten war». Die zuständige Staatsanwältin konnte aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Gerichtsverhandlung teilnehmen.

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