Das Bundesgericht hat mehrere Beschwerden gegen die Abstimmung vom 13. Juni 2021 über das Terrorismusbekämpfungsgesetz für unzulässig erklärt beziehungsweise nicht behandelt. Die Beschwerdeführer hatten Unregelmässigkeiten bei der Information durch den Bundesrat beanstandet.
Die Rekurse wurden in den Kantonen Genf, Luzern, Obwalden, Bern, Aargau, Uri, Basel-Stadt und Tessin vor der Abstimmung eingereicht und von der Piratenpartei angeführt, die zusammen mit den Jungsozialisten, den Jungen Grünen und den Jungen Grünliberalen das Referendum gegen das Gesetz ergriffen hat.
In den am Mittwoch veröffentlichten Urteilen erinnert das Bundesgericht daran, dass Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates nur dann vor Bundesgericht gebracht werden können, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Unter diesen Bedingungen können die Erklärungen der Regierung zu einer Abstimmung nicht angefochten werden, selbst wenn sie als parteiisch angesehen werden.
Unbefriedigendes Verfahren
In seinen Erwägungsgründen ging die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung auf das rechtliche Verfahren ein, wonach die Kantonsregierungen das Bundesgericht anrufen müssen, um Unregelmässigkeiten bei nationalen Abstimmungen zu beanstanden. Es sei seit langem bekannt, dass dieses Verfahren unbefriedigend sei, räumte es ein.
Die Lausanner Richter sind jedoch der Ansicht, dass dieser Verfahrensmangel nicht von den Gerichten korrigiert werden kann, sondern Sache des Gesetzgebers ist: «Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber bisher nichts unternommen hat, aber das ändert nichts an der Rechtslage», schlussfolgern sie. (Urteile 1C_308/2021 usw. vom 24. August 2021)
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