Im vergangenen Jahr wurde jeder vierte Lehrvertrag im Kanton Freiburg vorzeitig aufgelöst. Ein Grossrat will jetzt wissen, was der Kanton dagegen unternehmen wird.
Laut dem Bundesamt für Statistik (BFS) wurden im Rahmen der beruflichen Grundbildung im Kanton Freiburg 26 Prozent der Lehrverträge aufgelöst. Dies verursacht Kosten und die betroffenen Jugendlichen treten mit Verspätung ins Erwerbsleben ein. Grossrat Lucas Dupré (SVP, Villargiroud) erkundigte sich beim Staatsrat, wie sich diese Quote an Lehrvertragsauflösungen rechtfertigen lässt?
Staatsrat spricht von 10 Prozent Abbrüchen
In seiner Antwort schreibt der Staatsrat, dass die Zahlen zwar hoch erscheinen, aber auch relativiert werden müssen. So hat ungefähr die Hälfte der Lernenden, deren Vertrag aufgelöst wurde, sofort wieder eine Lösung gefunden und einen neuen Vertrag abgeschlossen. Zudem haben 80 Prozent der Lernenden ihre Lehre erfolgreich abgeschlossen.
Der Staatsrat weist auf die Eigenheiten der jeweiligen Statistiken hin. Das BFS verfolgt den Ausbildungsverlauf der Lernenden von ihrem Lehrantritt bis zu ihrem Lehrabschluss, und zwar selbst bei einem Misserfolg beim Qualifikationsverfahren. Dagegen berücksichtigen die Kantone die Anzahl der jährlichen Vertragsauflösungen im Verhältnis zur Zahl aller Lehrverträge. Die Quote der Vertragsauflösungen wird damit etwas relativiert. So weist der Kanton Freiburg mit dieser Berechnungsweise bei den Lehrvertragsauflösungen eine durchschnittliche Quote von rund 10 Prozent auf.
Falsche Berufswahl als Hauptgrund
Der Staatsrat betont in seiner Antwort aber, dass in den allermeisten Fällen eine Lehrvertragsauflösung nicht gleichbedeutend mit einem endgültigen Scheitern ist. Sie könne sich sogar als positiv erweisen, wenn die lernende Person den falschen Beruf gewählt hat und die Lehre nicht in diesem Beruf fortsetzen möchte. Der häufigste Grund für einen Abbruch der Lehre ist denn auch die falsche Berufswahl. So werden bei Lehrabbrüchen die meisten Lehrverträge bereits im ersten Ausbildungsjahr aufgelöst.
Bei ungenügenden Leistungen der lernenden Person wird meist der Lehrvertrag um das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) zu erlangen aufgelöst und stattdessen ein Lehrvertrag für die Erlangung des eidgenössischen Berufsattests (EBA) abgeschlossen.
Der Staatsrat schreibt auch, dass den Schülern die Wahl eines bestimmten Bildungsgangs weder aufgezwungen werden kann, noch sollten sie zu einer Wahl verleitet werden. Letzten Endes trifft jede Schülerin und jeder Schüler seine individuelle Entscheidung. Berufsberater könnten sie dabei nur begleiten und beraten.
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