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Doch lebenslänglich für Mörder?

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Im Jahr 2010 ermordete ein Tunesier seine ebenfalls aus Tunesien stammende Ehefrau im Schönbergquartier grausam. Er stach mit einem Messer 15 Mal auf sie ein, schlug sie mit einer Softairwaffe, mit der er ihr anschlies­send Gummischrot ins Gesicht schoss. Zuletzt schnitt er ihr die Kehle durch.

Lebenslänglich versus 20 Jahre

Das Strafgericht des Saanebezirks hatte den Mann erstinstanzlich wegen Mordes, Vergewaltigung und weiterer Delikte zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt. Daraufhin milderte das Freiburger Kantonsgericht die Strafe und verurteilte den Täter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Dies wegen einer leicht verminderten Zurechnungsfähigkeit, welche zwei psychiatrische Experten attestieren. Der 49-Jährige soll gemäss Gutachten an einer paranoiden und narzisstischen Störung leiden.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Täter legten beim Bundesgericht Beschwerde ein.

Schwerwiegende Schuld

Das Bundesgericht hat in seinem gestern publizierten Urteil den Entscheid des Kantonsgerichts aufgehoben. Es hält fest, dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit sich auf die Schwere der Schuld auswirke. Sie habe aber nicht zwingend eine Strafmilderung zur Folge.

Zurück ans Kantonsgericht

Das Kantonsgericht muss deshalb das Strafmass neu beurteilen. Die Lausanner Richter unterstreichen, dass eine lebenslängliche Freiheitsstrafe aufgrund der äusserst schwerwiegenden Schuld des Täters nicht ausgeschlossen sei.

Die Beschwerde des Mannes bezüglich der Vergewaltigung hiess das Bundesgericht gut. Es hält fest, dass die drei Zeugen nur vom Hörensagen berichten konnten. Es fehlten weitere, ausreichende Beweise.

sda/rsa

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