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Abfallverbrennung bekämpfen

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Autor: walter Buchs

freiburg Das Umweltschutzgesetz verbietet das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von geeigneten Anlagen mit Ausnahme von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Gemäss Bundesamt für Umwelt verursacht das Verbrennen dieser Abfälle im Freien rund sieben Prozent der gesamten Feinstaubemissionen der Schweiz.

Nun haben kantonale Ämter ein Dokument erarbeitet, welches den zuständigen Stellen (siehe Kasten) hilft, die Vorschriften über die Abfallverbrennung umzusetzen, wie es in einer Medienmitteilung des Amts für Umwelt und des Amts für Wald, Wild und Fischerei heisst. Dabei werden drei Grundsätze erläutert: die Verrottung vor Ort, energetische Verwertung und schliesslich als Ausnahme das Verbrennen.

Die bei der Waldnutzung anfallenden Holz- und Grünabfälle können in der Regel zur Verrottung liegen gelassen oder zu Haufen aufgeschichtet werden, heisst es in der Mitteilung. Sofern es ihre Qualität erlaubt, können Holzabfälle in einer Holzfeuerungsanlage genutzt werden. Für die anderen organischen Abfälle stelle die Kompostierung eine Lösung mit vielen Vorteilen dar. Dabei werde dem Boden ein Teil der von den Pflanzen entzogenen Nährstoffe zurückgeführt.

Ausnahmen

Im Dokument wird daran erinnert, dass das Verbrennen von natürlichen Abfällen, die zu wenig trocken sind, von einer Behörde bewilligt werden muss. Das ist etwa dann der Fall, wenn das geschlagene Holz vom Borkenkäfer oder vom Feuerbrand befallen ist.

Auch bei der Waldpflege an steilen Hängen kann das Verbrennen von Ästen oder Rinden ausnahmsweise notwendig sein, um Unfällen vorzubeugen oder zu verhindern, dass diese Holzabfälle in Wildbäche geschwemmt werden und diese verstopfen.

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