Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Angriff auf Konzession kam zu spät

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

1972 haben die Freiburgischen Elektrizitätswerke (FEW) das exklusive Recht erhalten, im Kanton Freiburg die Wasserkraft zur Energiegewinnung zu nutzen. 2002 wurde aus den öffentlich-rechtlichen Elektrizitätswerken eine privatrechtliche Aktiengesellschaft; die Konzession blieb erhalten. Damals regelte eine Vereinbarung zwischen Kanton und dem Unternehmen vor allem die Frage der Gebühren – ansonsten blieben die Vereinbarungen bestehen. Ebenso, als die Firma drei Jahre später zum Energieunternehmen Groupe E wurde.

Nie öffentlich aufgelegt

Im Juni 2016 – also zwölf Jahre nach der neuen Vereinbarung – kritisierte die Schweizer Gewässerschutzorganisa­tion Aqua Viva, der Kanton habe die Konzession nicht regelkonform an Groupe E vergeben: So sei die Vereinbarung nie öffentlich aufgelegt worden. Ebenso fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu den sechs Wasserkraft­werken.

Das Freiburger Kantonsgericht wies den Rekurs von Aqua Viva vor gut einem Jahr ab: Er sei viel zu spät eingereicht worden. Zwar laufe die Einsprachefrist für Personen und Organisationen, die nicht in eine Vernehmlassung eingebunden waren, ab dem Datum, an dem sie von einem Entscheid erfahren. Gleichzeitig müssten sich einsprache­berechtigte Organisationen selber informieren. «Es verstösst gegen Treu und Glauben, 14 Jahre lang zu warten, bis man sich über einen Entscheid informiert.» Aqua Viva hätte mit einem Minimum an Aufmerksamkeit merken müssen, wie sich die Wasserkraft im Kanton Freiburg entwickelt. Aqua Viva akzeptiert den Entscheid nicht und ging vor Bundesgericht (die FN berichteten).

Doch auch die höchsten Richter sind nun der Ansicht, Aqua Viva hätte sich informieren müssen. «Als spezialisierte Organisation, die auf nationaler Ebene aktiv ist und ein Rekursrecht besitzt, muss Aqua Viva den Entscheiden, die ihr Interessengebiet betreffen, eine besondere Aufmerksamkeit widmen.» Von solchen Organisationen könne auch erwartet werden, dass sie sich für wichtige Gesetzesänderungen in ihrem Themenbereich interessiere, auch wenn ihr Rekursrecht sich nicht auf die Gesetzgebung erstrecke.

Eine Volksabstimmung

Immerhin habe es zum Freiburger Gesetz ein Referendum und darum im Juni 2001 eine Volksabstimmung gegeben – und gegen die Abstimmung sogar eine Beschwerde vor Bundesgericht. «Der Statuswechsel der Freiburgischen Elektrizitätswerke hat also ein grosses Medienecho ausgelöst», schreibt das Bundesgericht. Dieser Wechsel habe auch die Frage nach dem Umgang mit den Konzessionen des Unternehmens aufgeworfen.

Aqua Viva wäre deshalb sehr wohl in der Lage gewesen, bereits damals zu reagieren, findet das Bundesgericht – und sich bezeiten darüber zu beschweren, dass die Vereinbarung nie öffentlich aufgelegt worden sei. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit sei es deshalb richtig, dass das Kantonsgericht den Rekurs abgewiesen habe.

Bundesgericht, Entscheid 1C_518/2017; Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 602 2016 81

Meistgelesen

Mehr zum Thema