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Angst vor Schadenersatz?

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Angst vor Schadenersatz?

Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

«Kann ich für meine Tätigkeit als Gemeinderat persönlich belangt werden?» Diese und viele andere Fragen wurden am Freitag vom Freiburger Rechtsprofessor Peter Hänni in Tafers angegangen.

Von ARTHUR ZURKINDEN

«Es lohnt sich für die Amtsträger, diese Frage zu stellen», hielt Hans Brügger, Direktor der Treuhandgesellschaft «Fiduconsult», die den Vortrag organisierte, einleitend fest. Er konnte rund 40 Amtsträger und interessierte Gäste zu diesem Anlass begrüssen. «Wir wollen den Amtsträgern nicht Angst machen», fügte er hinzu.

Auch Ständerat Urs Schwaller, Mitglied des Verwaltungsrates der Fiduconsult, wusste zu berichten, dass sich die Haftungsfrage in der Praxis immer wieder stellt. «Haften wir?», hatte er sich schon als Oberamtmann des Sensebezirks zum Beispiel gefragt, als der Schwarzsee zugefroren war. «Wer haftet, wenn wir eine falsche oder unrichtige Auskunft erteilen?», lautete eine andere Frage, die sich Urs Schwaller oft stellte.

Nach seinen Worten konnte in der Praxis vieles gütlich geregelt werden. Wie der frühere Finanzdirektor ausführte, verfügt der Staat über eine Versicherung für Schadenersatzansprüche von mehr als 50 000 Franken. Kleinere Schäden würden über die Laufende Rechnung abgebucht. «Es gibt Gemeinden, die es ähnlich geregelt haben, andere haben aber überhaupt nichts geregelt», sagte er.

Komplexe Materie

Prof. Peter Hänni gewährte in der Folge einen Einblick in die Gesetze, welche die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger regeln. Gar mancher Zuhörer wurde sich dabei bewusst, dass es sich nicht um eine einfache Materie handelt. Er ergänzte aber seine Ausführungen immer wieder mit praktischen Beispielen.

So erfuhren die Teilnehmer, dass gewisse Bereiche in der Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt werden. Andererseits hat der Kanton Freiburg ein Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger. Darin ist der Grundsatz verankert, dass die Gemeinwesen für den Schaden haften, den ihre Amtsträger in Ausübung ihres Amtes Dritten widerrechtlich zufügen. Gegenüber dem Amtsträger steht dem Geschädigten kein Anspruch zu.

Das Gesetz besagt aber auch, dass der Amtsträger dem Gemeinwesen für den Schaden haftet, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten unmittelbar zufügt. Hat ein Gemeinwesen einem Dritten eine Entschädigung geleistet, so steht dem Gemeinwesen der Rückgriff auf den Amtsträger zu, der den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Amtspflichten verschuldet hat.

Der Fall «Vuisternens-en-Ogoz»

Der Referent erwähnte u. a. den Fall der Gemeinde Vuisternens-en-Ogoz. Bekanntlich hat der ehemalige Gemeindekassier Geld unterschlagen, so dass die Gemeinde am Ende mit einem Verlust von 4,3 Mio. Franken dastand. «Die Gemeinde anerkennt zwar, dass der Kassier die Hauptschadenursache gesetzt hat und den übrigen Gemeindeorganen Unterlassungen vorgeworfen werden können. Der Kanton habe sich jedoch ihrer Ansicht nach für die fehlende Aufsichtstätigkeit zu verantworten», sagte Peter Hänni. Deshalb habe die Gemeinde den Kanton auf 40 Prozent des erlittenen Schadens (1,7 Mio. Franken) verklagt.

Das Verwaltungsgericht habe in dieser Angelegenheit noch nicht entschieden. Peter Hänni wusste aber, dass ein Gutachten zum folgenden Schluss kommt: «Das Selbstverschulden der Gemeinde vermag die Amtspflichtverletzungen der über Spezialkenntnisse in Revisionsangelegenheiten verfügenden kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zu überwiegen.»

Aufsichtspflicht wahrnehmen

Den Amtsträgern wurde an diesem Abend ans Herz gelegt, ihre Aufsichtspflicht ernst zu nehmen, um nicht haftbar gemacht zu werden. Dies bedeute, nicht einfach Vertrauen zu schenken, sondern Fragen zu stellen. Vor allem auf Gemeindeebene spiele das Vertrauen immer noch eine grosse Rolle. «Es muss eine Kultur des Nachfragens entstehen», betonte Peter Hänni. «Wer sein Amt gewissenhaft ausübt, hat nichts zu befürchten», fügte er bei.

Verfahren und Fristen einhalten

Den Drittpersonen riet Peter Hänni, Verfahren und Fristen einzuhalten. Dann etwa, wenn die Feuerwehr während eines Brandes ein Auto beschädigt, das ihr in den Weg kam. Mit einem Brief an die Gemeinde, in welchem der Anspruch auf eine Entschädigung erhoben werde, solle der Schadenfall geregelt werden. Lehne die Gemeinde einen Anspruch ab, so habe die Drittperson sechs Monate Zeit, um beim Verwaltungsgericht Klage zu erheben.

Diese Frist haben die Geschädigten im Fall «Falli Hölli» z. B. verpasst. Sie hatten für die Unbenutzbarkeit ihrer Grundstücke eine Klage eingereicht, wie Peter Hänni darlegte.

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